Ihre Geldforderungen werden zurückgewiesen, wegen Fehlen der juristischen Voraussetzungen!
Begründung(en):
I. Am 24. Oktober 2007 meldete ich mich –ordentlich – nach deutschem Recht ab von dem bisherigen Wohnsitz in D-Bad Säckingen und bewegte mich ins Ausland. Ihre aufgelaufenen Forderungen können somit von diesem faktischen Blickwinkel her gesehen gar nicht rechtmässig sein. Bitte prüfen Sie erst mal Ihr eigenes inneres Organisationswesen!! Für Ihre Fehler stehen Sie unter Haftung (Privathaftung), Näheres folgt!
II. Sie handeln nicht nach staatlichem sondern nach dem UCC-Handelsrecht. Und einen Vertrag bin ich mit Ihnen, Ihre Geldforderung als Angebot wertend, nicht eingegangen! Und wenn, dann nur unter dem strafrechtlichen Tatbestand der nötigenden Vortäuschung von falschen juristischen Voraussetzungen. Strafanzeige nach nationalem Recht i. V. m. internationalem Recht (BRD-GG Art. 25, MRK, EMRK ff.) vorbehalten, i. V. m. BGB §823 und VStGB §§ 5.9! (!!) – <Näheres lesen Sie bitte selber. Meine Aufgabe besteht NICHT Sie auszubilden! Ihre straftatbestandlichen offenkundigen detaillierten Tatbestände werden hier nicht weiter aufgezählt- Ggf. zum nächsten Schreiben, falls es prozessual dazu kommt!
III. Ihr BGB Handlungsakt ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell gegen das Grundgesetz verstößt. Die formelle Verfassungswidrigkeit (Grundgesetz) ergibt sich daraus, dass der sog. Rundfunkbeitrag nicht als Beitrag, sondern als Steuer zu qualifizieren ist. Ein Beitrag knüpft immer an einen individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe. Da der Beitrag auch von Haushalten zu entrichten ist, die über keine Empfangsmöglichkeiten für den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk verfügen und damit keinen Vorteil aus dem Beitrag ziehen können, ist eine Klassifizierung als Beitrag unzulässig.
Vielmehr handelt es sich um eine Steuer nach § 3 (1) Abgabenordnung. Die vier Voraussetzungen, Geldleistung, keine besondere Gegenleistung und einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt, sind in vollem Umfang erfüllt. Die Gesetzgebungskompetenz für eine bundesweite, nicht den Ländern zufließende, Steuer liegt jedoch nach Artikel 105 ff. Grundgesetz beim Bund. Die materielle Verfassungswidrigkeit ergibt sich unter anderem aus der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 (1) Grundgesetz. Es liegt eine nicht mehr gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachen vor. Vom Gesetzgeber wird unterstellt, dass jeder Inhaber einer Wohnung auch Rundfunkteilnehmer ist.
Laut statistischem Bundesamt verfügten 2011 3,8%, also ca. eine Million, der deutschen Haushalte über kein Fernsehgerät. Eine Gleichbehandlung einer so hohen Zahl an Haushalten ist nicht mehr gerechtfertigt. Die bewusste Entscheidung einiger Million Menschen in Deutschland, den Rundfunk, insbesondere das Fernsehen, (wegen vorsätzlicher Volksverdummung und Desinformation gemäß der Alliierten Medienhoheit) nicht zu nutzen, ist nach Artikel 2 (1) Grundgesetz zu respektieren.
Sollten Sie über die obigen Punkte eine andere Rechtsauffassung vertreten, so sind Sie verpflichtet, den zweifelsfreien Nachweis Ihrer Rechtsgrundlagen und Ihrer Rechtsfähigkeit unter Angabe der rechtlichen Vorschriften zu benennen und zu meinen Händen weiter zu leiten. Ich bin Menschenrechtskommissar nach internationalem Recht, juristische Basis ist oben erwähnt.
Hierzu räume ich Ihnen eine angemessene Frist von 14 Tagen nach Zugang dieser Nachricht ein. Erfolgt kein gegenteiliger Beweis, gilt dies als Zustimmung.
Ihr ‘Staatvertrag’ ist verfassungswidrig, besser grundgesetzwidrig, so wie es das Nachstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvF 1/11 vom 25. März 2014 aufzeigt.
IV. Im Falle, dass Sie in Ihrer normativen faktischen, jedoch illegalen Praktika immer noch diese oben genannten präjudizialen Vorentscheide, in der Juristerei genannt „Präjudiz“, anwenden und ignorieren wollen, verweise ich auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) § 31, Absatz 1:
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Und Sie müssen (dürfen) sich bewusst werden, Ihrer nationalen und internationalen Rechtslage. Unverjährbarkeit, nach VStGB, verbrieft in BRD.
V. Aus ganzheitlicher juristischer Sicht sprechen sämtliche horizontalen und vertikalen Rechtsnormen (Lehre der Rechtswissenschaft), unter Berücksichtigung assoziativer Regeln, gegen SIE.
Fachliche Weiterungen für Ihre nicht juristisch fachgerecht ausgebildete Rechtsabteilung kann ich Ihnen gerne zu kommen lassen gegen eine Schutzgebühr von EUR 1000,– (Vorauskasse). Mit freundlichen Grüßen