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Ist Ursula Haverbeck schuldlos ins Gefängnis geschickt worden? Verfassungsgericht: Holocaust Bestreitung ist keine Straftat mehr

Da stellt sich mir mehr als ein Fragezeichen in meinem Gehirn zu dem Inhalt des BVG’s und der Verurteilung so einiger Menschen…
Sollten hier nur Menschen mundtot gemacht werden, hat man Angst vor ihnen??
Hier der Artikel :

Als Anfang November 2009 die Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Volksverhetzungsparagraphen (130 StGB) erging (-1 BvR 2150/08), schien sich für uns der Kreis des Unrechts in der BRD auf höchster Rechtsebene geschlossen zu haben. Wir berichteten entsprechend.

Der ehemalige Spiegel-Redakteur Heinz Höhne gab schon vor mehr als zehn Jahren eine Antwort auf die Frage, was wohl von den Erzählungen über die “religiö-sen Holocaust-Vorstellungen” und vom offenkundigen “Bild der faschistischen Schreckensherrschaft” ohne den straf-rechtlichen Schutz der “Denkverbote” übrig bleiben würde. Hier seine Antwort:

“Wenn aber Historiker mit ihren Forschungen diese manichäischen (religiösen) Vorstellungen von Gut und Böse ankratzten, gerieten sie leicht auf ein Minenfeld der Tabus und Denkverbote, wo eine bizarre Koalition von Volkspädagogen, selbsternannten »Oberrichtern über Geschichte« und Tugendbolden der political correctness mißtrauisch über ihre Art der historischen Wahrheit wacht. Sie treibt der bohrende Verdacht um, daß bei der bekannten Revisionslust der professionellen Historiographie schließlich kaum noch etwas übrigbleiben werde von dem einst so geschlossenen Bild der faschistischen Schreckensherrschaft.”

Heinz Höhne, Gebt mir vier Jahre Zeit
Ullstein, Berlin-Frankfurt 1996. S. 8

Wir stützten uns auf die Berichterstattung in den Medien, wonach die höchste Instanz der BRD-Verfassungsordnung bestätigte, dass in der BRD Sonderrechte für und gegen bestimmte Gruppen zur Anwendung kommen. Eine Unglaublichkeit, denn das internationale Menschenrecht verbietet Derartiges.

Es war der unvergessene Jürgen Rieger, der diese Menschenrechtswidrigkeit vor das Verfassungsgericht brachte. Nur wenige Tage nach seinem Tod wurde der Entscheid verkündet, mit einem verheerenden Wortlaut für uns Freiheitliche. Die Systemmedien bezogen sich auf den Passus, dass das System tatsächlich Sondergesetze anwendet. Klipp und klar liest man, dass “§ 130 Abs. 4 StGB auch als Sondergesetz mit Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) angesichts des allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, vereinbar ist.”

Dieser Teil des BVerfG-Entscheids klingt eindeutig. Die menschenverachtende Verfolgungsmaschinerie schien sich tatsächlich auf Paragraph 130 StGB berufen zu dürfen. Wir vom NJ hatten immer moniert, dass im Zusammenhang mit der Bestreitung von Gaskammern und dem Umfang von “jüdischen Opfern” die Anwendung des 130-er von den damit befassten Gerichten willkürlich gegen seinen Inhalt ausgelegt wird.

Wer “jüdische Opfer” während der NS-Zeit grundsätzlich nicht bestreitet, sondern nur den allgemein genannten Umfang in Abrede stellt, sowie die “Tatwaffe Gaskammern” bestreitet, der durfte unserer Meinung nach nie nach § 130 StGB vor Gericht gestellt werden. Dieser Paragraph schreibt weder eine Mindestopferzahl vor, an die man glauben muss, noch wird eine spezifische Tatwaffe genannt, die man nennen muß. Insofern hätte damals das gesamte Parlament vor den Richter gehört, das die Formulierung des Gesetzes ohne “Mindestopferzahl” und ohne “Gaskammern” verabschiedete.

Doch die justiziable Wirklichkeit im Verfolgerstaat BRD war eine andere. Beweise dürfen bis heute nicht eingebracht werden und in Sachen Opferzahl und Tatwaffe wird eine sogenannte Offenkundigkeit vorgeschützt, die aber bis heute von keinem Richter definiert wurde. Kein Richter will sich in Sachen Zahlen festlegen und auch die Gaskammern werden, wenn überhaupt, nur nebulös angesprochen. Dennoch wird regelmäßig verurteilt, mittlerweile bis zu lebenslänglich. Man addiert einfach einzelne Sätze aus einer Forschungsveröffentlichung und bestraft den Autor für jeden Satz einzeln mit der Höchststrafe von fünf Jahren. Der deutsche Freiheitskämpfer Horst Mahler erhielt so 13 Jahre Kerker aufgebrummt, und das bei einem Lebensalter von 73 Jahren.

Es war Horst Mahler, der den BVerfG-Entscheid analysierte und aus der Zelle heraus mitteilte, der Inhalt sei das Gegenteil von dem, was im Leitsatz, wie oben zitiert, über die Medien nach draußen kam. Mahler führte aus, warum das Willkürgesetz damit außer Kraft gesetzt sei. Er sollte mit seiner Analyse recht behalten, das Bundesverfassungsgericht hat die Willkürverfolgung nach § 130 StGB in Wechselwirkung mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung anders definiert als derzeit von den Gerichten praktiziert.

Bereits in Absatz 61 der Urteilsbegründung stellen die Richter klar, dass die Meinungsäußerung,“Juden wurden nicht vergast” keine Straftat darstellt, sofern nicht bewusst die als offenkundig bezeichnete Gewalt der NS-Zeit ausdrücklich gebilligt, verherrlicht und gerechtfertigt wird. Die Richter bestätigen wohl die “rechtmäßige” Anwendung eines menschenrechtswidrigen Sondergesetzes, aber nur im Zusammenhang mit der Billigung von Gewalt: “Die Vorschrift (§ 130 StGB) dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt.”

Mag es historisch noch so falsch, ethisch noch so verwerflich sein, was da formuliert wurde, die Bestreitung der Existenz von Gaskammern fällt demgemäß nicht unter die Verfolgungsmaßnahmen. Um nach dem Sondergesetz verfolgt werden zu können, müsste jemand sagen/schreiben: “Es war vollkommen in Ordnung, die Juden umgebracht zu haben, denn Deutschland hatte das Recht dazu.” Kein Revisionist, kein Nationalist, kein Freiheitlicher hatte jemals Derartiges gesagt bzw. würde das jemals sagen.

Unter Absatz 72 wird das Gericht noch klarer, weil die Richter feststellen, dass die Bestreitung des sogenannten Holocaust nicht als “Verherrlichung” des NS-Reiches bzw. als “Billigung” des behaupteten Holocaust gedeutet werden darf. Es wird klar gesagt, dass es keine Einschränkungen bei Meinungsäußerungen mit friedlichem Inhalt geben darf. Es heißt: “Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen.” Eine Meinungsäußerung zu behindern, selbst wenn daraus eine Gefahr für das System erwachsen könnte, darf im Sinne der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nicht behindert werden. Das Gericht wörtlich: “Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichen Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim.”Dann nochmals die Verdeutlichung, dass jede Meinungsäußerung, die nicht direkt zu Gewalt aufruft oder Gewalt rechtfertigt, gestattet sein muß, auch wenn sie noch so “gefährlich” bzw. “wertlos” (falsch) sei. Wörtlich: “Allein die Wertlosigkeit oder die Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Artikel 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen.” Diese Formulierung ist glasklar. Solange nicht zu Gewalt im Zusammenhang mit der Holo-Bestreitung aufgerufen wird bzw. die behaupteten Verbrechen gerechtfertigt werden, muß für den Holo-Widerspruch die volle Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes gelten.

Diese Festlegung wird sogar noch tiefer definiert: “Für den Schutz von materiellen Rechten ergibt sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für die Gefahrenabwehr, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, sind zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigen, diese staatlicherseits zu untersagen.” Im Klartext: Der Sonderschutz der Juden ist nicht gefährdet, wenn jemand schreibt/sagt, der Holo hat nicht stattgefunden. Eine solche Meinung, so die Richter, darf vom Staat nicht untersagt werden.

In Absatz 75 des Urteils wird noch einmal deutlich gemacht, dass die Verfolgung im Rahmen von § 130 StGB alleine dem Aufruf nach Gewalt und der eindeutigen Rechtfertigung von historischer Gewalt, nicht aber der geistigen Auseinandersetzung gilt. Es wird zwar gesagt, dass die “rein geistige Wirkung” sich mit der “rechtsverletzenden Wirkung” überschneiden kann, doch müsse sich der Gesetzgeber“von vornherein auf die Verfolgung von Schutzzwecken beschränken, die an dieser Grenze orientiert sind und nicht schon das Prinzip der freien geistigen Auseinandersetzung selbst zurücknehmen.” Es wird von den Richtern sogar eine Verhältnismäßigkeitsprüfung abverlangt. Also, ob aus gewissen Äußerungen Gewalt entstanden ist: “Diesen Grenzen hat auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu folgen. Je konkreter und unmittelbarer ein Rechtsgut durch eine Meinungsäußerung gefährdet wird, desto geringer sind die Anforderungen an einen Eingriff; je vermittelter und entfernter die drohenden Rechtsgutverletzungen bleiben, desto höher sind die zu stellenden Anforderungen … Je mehr [Meinungsäußerungen] im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung der Meinung selbst zur Folge haben, desto höher sind die Anforderungen an das konkrete Drohen einer Rechtsgutgefährdung.” Wenn also ersichtlich ist, dass die Verfolgung einer “Sondermeinung” die Meinungsfreiheit selbst in Gefahr bringt, desto mehr muss überprüft werden, ob wirklich eine Rechtsgutgefährdung (Gefahr für die Juden durch Gefährdung des öffentlichen Friedens) vorliegt.

Was die Gefährdung des öffentlichen Friedens bedeutet, macht das Gericht in Absatz 77 klar: “Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein.”

Allerdings, wie immer im BRD-Justizsystem, lassen die Richter eine Hintertür für die Verfolgung mit einer schwammigen Formulierung in Absatz 78 offen. Sie stellen die Strafbarkeit heraus, “den öffentlichen Frieden stören” indem die Aufforderung zu Straftaten, die Androhung zu Straftaten, die Belohnung und Billigung von Straftaten, eingeschlossen jene des § 130 StGB, enthalten sind.

Aber in Absatz 79 wird diese Definition wieder unwirksam gemacht, indem eindeutig die Strafbarkeit in der Gefährdung des öffentlichen Friedens festgemacht wird: “Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB ausweislich der Gesetzesbegründung allein und tragfähig auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt. Die Frage, ob, beziehungsweise in welchem Verständnis die Norm auch auf den Schutz der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gestützt werden könnte, kann damit dahinstehen.”

Und in Absatz 81 hebt das Gericht die Meinungsverfolgung nach § 130 StGB, wie auch in Absatz 78 schwammig bestätigt, total auf. Es wird klar gesagt, dass nach § 130 StGB nur das Gutheißen des realen Verbrechens verfolgt werden darf, nicht die Ideen. Wörtlich: “§130 Abs. 4 StGB definiert als unter Strafe gestellte Tathandlung die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Bestraft wird damit das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen Verbrechen.”

Noch deutlicher wird die derzeitige menschenverachtende Verfolgungspraxis nach § 130 StGB in Absatz 82 als unrechtmäßig verworfen. Es wird ausdrücklich gesagt, dass eine anstößige Geschichtsinterpretation nicht unter Strafe gestellt werden darf. Wörtlich: “Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde.” Also selbst das Ausdrücken von Sympathien für den Nationalsozialismus, weil er zum Beispiel viele soziale Reformen zugunsten der Menschen schuf, ist keine Straftat. Die Geschichtsinterpretation alleine schon gar nicht.

Dass eine gegenteilige Meinung zum staatlich verordneten Holocaust-Bild keine Straftat darstellt nach § 130 StGB, sondern ausdrücklich nur die Billigung und Belohnung von “tatsächlich begangenen Verbrechen”, wird in Absatz 82 noch einmal unterstrichen. Wörtlich: “Die Vorschrift ist von der gesetzgeberischen Wertung insoweit ähnlich angelegt wie bisher schon § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von bestimmten, tatsächlich begangenen und besonders schweren Straftaten unter Strafe stellt.”

Bislang haben die Gerichte den § 130 StGB als Gummiparagraphen benutzt. Kein Richter hat jemals verbindlich einem Angeklagten sagen können, welche jüdische Opferzahl als strafrechtlich relevant gilt bzw. mit welcher Opferzahl man sich bei Nennung strafbar machen würde. Auch im Verfolgungsparagraphen 130 gibt es keine klaren Vorgaben dazu. Selbst die “Tatwaffe” für den Holocaust wird im § 130 nicht genannt, wie bereits oben ausgeführt. Somit ist es für den Normalbürger nicht zu überschauen, mit welchen Aussagen er sich strafbar macht. In Absatz 88 (sic) stellt das Gericht diesen Missstand heraus, der so nicht angewendet werden darf. Wörtlich: “Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.”

In anbetracht der Tatsache, dass die Holo-Richter bislang das Gesetz selbst interpretierten und die interpretierte Version anwandten, wird in der BVerfG-Entscheidung mit folgendem Satz als ungesetzlich festgeschrieben:“Andererseits soll sichergestellt werden, dass nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt [Richtern] verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden.”

Es wird abzuwarten bleiben, ob die höchste Rechtsprechung eine Änderung der Verfolgungspraxis in der BRD nach sich ziehen wird. Wohl kaum. Es gibt in der BRD keine Rechtsstaatlichkeit in diesem Sinne mehr. Das Bundesverfassungsgericht kann urteilen, was es will, die Politik ignoriert die Entscheidungen, wenn nicht genehm. Nach dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag, hätte dieser nie in dieser Form ratifiziert werden dürfen (Abschaffung des deutschen Staatsvolkes). Dennoch ist es geschehen.

Die Richter wie Höchstrichter zappeln an den Fäden der Politik. “Bei ihrer Ernennung [Verfassungsrichter] hängen die Richter am Tropf der Politik.” (Welt, 26.02.2010, S. 2) Selbst der System-Spiegel bekräftigte diese Rechts-Verwahrlosung schon vor Jahren: “Der Staat – und mit ihm sein Eigentum – gilt als Eigentum der Parteien. Sie beherrschen Fernsehen und Rundfunk.Gerichte und öffentliche Versorgungseinrichtungen sehen sie als ihre Beute.”(Der Spiegel 26/1992, S. 23)

Erst wenn die Verfassungsrichter ausgeschieden sind, wagen sie sich hin- und wieder, gegen die Verfolgungspraxis zu opponieren, wie zum Beispiel Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem und Prof. Dr. Winfried Hassemer. Diesen Mut aber bringen sie niemals während ihrer Amtszeit auf. Vor diesem Hintergrund kann man die hier analysierte Entscheidung des BVerfG zum 130-er geradezu revolutionär nennen. Doch der federführende Richter dieses Entscheids, Hans-Jürgen Papier, scheidet jetzt aus. Papier wagte bisweilen etwas Mut für die Menschenrechte zu zeigen. Das dürfte jetzt ganz vorbei sein.

Man kann sagen, dass nach dieser Definition des Paragraphen 130 StGB durch das BVerfG alle inhaftierten Revisionisten und Freiheitskämpfer unschuldig weggesperrt wurden bzw. werden.

Tausende Deutsche wurden verfassungswidrig verurteilt und inhaftiert wegen § 130! Entsprechende Verfassungsgerichtsurteile müssen revidiert, aufgehoben werden wie das entsprechende Gesetz überhaupt. Tausende Verurteilte müssen rehabilitiert werden, sogar entschädigt. Inhaftierte freigelassen. Das Rehabilitieren der von der DDR-Diktatur Verurteilten hatte man ja gern und schnell gemacht Anfang der Neunziger. Da konnte man ja verdeutlichen, wie böse die Kommunisten waren und wie freiheitlich-demokratisch man selber ist. Und nun? Geht’s jetzt auch so schnell? Oder ist’s nicht doch furchtbar peinlich, von anderen gesagt zu bekommen, was Freiheit, Recht und Menschenwürde bedeuten im wahren Leben?

Liebe Blogger und Internetnutzer. Bitte verbreitet diesen Beitrag größtmöglich im Internet, in Foren und Blogs und natürlich auf Facebook und Twitter. Gerade jetzt ist es wichtig, dass wir uns von der deutschen Lügenpresse nicht beirren lassen und eine angemessene Gegenöffentlichkeit herstellen.

Quelle : http://mzwnews.com/politik/verfassungsgericht-holocaust-bestreitung-ist-keine-straftat-mehr/

 

 

Das stellt einzig und allein die Meinung des Verfassers da, nicht meine eigene!

Kräutermume


Eigener Kommentar :

Tja…. wenn das „Verfassungsgericht“ den Beschluß gefaßt hat, daß dieses KEINE Straftat mehr ist, die EU 2005 die Strafe für „Nationalsozialistischen Zeichen des „AH-Reiches“ aufgehoben hat (Ab 2005 hat die EU das Verbot der Symbole des 3. Reiches aufgehoben) , frage ich mich :

WARUM SITZEN DIE MENSCHEN DANN WEGEN §130 StGB??????

Gruß Eure sehr nachdenkliche Kräutermume…..

Bürger reicht Klage gegen etablierte Parteien beim Bundesverfassungsgericht ein

Sensationell: Meine einstweilige Verfügung hat das Bundesverfassungsgericht angenommen und ist ins Verfahrensregister unter dem Aktenzeichen 2 BVQ 30/17 eingetragen worden und liegt der zuständigen Richterkammer zur Entscheidung vor!

Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

17.05.2017

Einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG

legt hiermit Manfred Wehrhahn, Eisenmarkt 4, 50667 Köln, formgerecht ein.

Es wird beantragt, dass die etablierten Parteien: CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen von der Bundestagswahl 2017 wegen ihrer staatsfeindlichen und kriminellen Handlungen ausgeschlossen werden. Sie erfüllen nachweislich nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen, wie dies unsere Verfassung verlangt, um zur Bundestagswahl 2017 zugelassen zu werden. Die vorgenannten Parteien können das Deutsche Volk nicht rechtswirksam vertreten.

Gründe:
Die Parteien SPD, CDU/CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen handeln kriminell und verfassungsfeindlich, wie dies dem Verfahren beim Landgericht Berlin 28 O181/17 im Rechtsmittel, Aktenzeichen liegt dem Kläger noch nicht vor, jetzt beim Kammergericht Berlin zu entnehmen ist.

Die Bundesrepublik Deutschland gewährt seinen Staatsbürgern keine verfassungs-gemäßen ausgerichteten Gerichtsverfahren mehr, wie dies unter anderem den landesgerichtlichen Verfahren entnommen werden kann. Diese massiven Rechtsbrüche und strafbaren Handlungen der Judikative werden vom Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, dem Deutschen Bundestag, nicht behoben und nicht unterbunden sondern steckt die Legislative mit Judikative unter einer Decke.Es werden weiter Freiheitsrechte wie das der Meinungsfreiheit, das der Freien Meinungsäußerung usw. massiv eingeschränkt wie andererseits unkontrolliert zu Hunderttausenden Flüchtlinge ins Land einreisen können, die weder einen Anspruch auf Asyl haben noch kommen diese aus Kriegsgebiete vielmehr kommen alle aus sicheren Drittstaaten. Diese Flüchtlinge sind vielfach kriminell und ideologisiert gewaltbereit. Sie sind vielfach Analphabeten und religiöse Fanatiker und keine Bereicherung für uns. Im Gegenteil sind sie eine finanzielle und wirtschaftlich Belastung für uns. Einige dieser in ihrem Heimatsländern so traumatisierten Flüchtlinge machen Urlaub dort! Wie glaubwürdig ist das, dass sie wegen politischer Verfolgung oder wegen Krieges flüchten würden. Nein, hier gibt es reichlich Sozialleistungen. Deswegen kommt man! Für die man nichts tun muss. Das Deutschpack geht dafür schuften und erhält nach 45 Jahren Arbeit als Rente essen in Tafeln, Bekleidung aus der Kleiderkammer, muss Pfandflaschen sammeln und darf entwürdigt vielfach ohne Strom und Wohnung seinen Tod entgegen vegetieren! Für Deutsche Staatsbürger, die nicht unerheblich Steuern und Rentenpflichtbeiträge entrichtet haben, ist kein Geld mehr da!

Es gibt viele weitere Rechtsverletzungen, die allesamt nicht mit irgendwelchen Entscheidungsspielräumen zu rechtfertigen wären. Hiernach sind die vorgenannten Parteien von den Wahlen im Wege der einstweiligen Anordnung gem. & 32 BVerfGG auszuschließen, weil ansonsten Parteien in Machtsphären kämen, die sie missbrauchen bzw. bereits missbraucht haben. Die vorgenannten Parteien handeln und entscheiden verfassungsfeindlich und haben soweit ihre Berechtigung sich als Volksvertreter wählen zu lassen, verwirkt.

Hierzu Staatsrechtler Hans Herbert von Arnim

Hinter den Kulissen zu schauen heißt zu erkennen:

„Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das System ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.”

Frank Fahsel ist Richter im Ruhestand und war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart.

„Frank Fahsel: Rechtsbeugung wird in Deutschland vom System gedeckt. Als er im Ruhestand ist, gibt er über den Zustand der deutschen Justiz folgende Einschätzung ab:

Zitat:
«Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. Sie waren/sind aber sakrosankt, weil sie Par Ordre Du Mufti gehandelt haben oder vom System gedeckt wurden, um der Reputation willen. […] In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen”.

Prof. Dr. Ing. Hans-Joachim Selenz, früher einmal Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG:

Zitat:
«Frank Fahsel, früher Richter am Landgericht in Stuttgart, gibt tiefe Einblicke in das, was Tausende Bürger täglich vor deutschen Gerichten erleben. […] Besser kann man den Zustand in Teilen der deutschen Justiz nicht auf den Punkt bringen, mit Hilfe derer

Politik und Wirtschaft den Rechtsstaat missbrauchen. […] Explizit kriminelles Justiz handeln gibt es zuhauf. […] Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung. Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt.

Wie so oft wird Kritik an der Justiz aus den eigenen Reihen erst dann geübt, wenn der Kritiker sicher vor negativen Auswirkungen auf ihn selbst ist. Damit zeigt sich die Korruptheit der Justiz. Versucht sie doch jeden zu vernichten, der “ihre” Kreise stört.

Dieser Mechanismus der Verweigerung von rechtlichen Gehör und verfassungstreue Verfahren, wenn Staatsinteressen berührt werden, greift hier auch gegen den Kläger und gegen vielen andere Staatsbürger dieses Landes.

Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechts- und ebenso kein Sozialstaat mehr seit die vorgenannten Parteien regieren bzw. in Koalitionen an den Regierungen beteiligt waren/sind, wurden unsere festgeschriebenen Verfassungswerte in den letzten Jahren immer mehr aufgegeben. Die BRD folgt in den Grundsätzen einer kapitalistischen Diktatur.

Die zur Zulassungsverweigerung begangenen Rechtsverletzungen durch die vorgenannten Parteien sind in dem anhängigen Verfahren Landgericht Berlin (28 O 181/17) und jetzt beim Kammergericht Berlin im Rechtsmittel auf Schadensersatz von 400.000,– € gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertr. durch den Deutschen Bundestag, der wiederum vertr. wird durch den Bundestagspräsidenten Prof. Dr. Dr. Norbert Lammert, soweit sind auch die Bundesländer Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg wegen Amtsträgerverletzungen und wegen Verweigerung rechtsstaatlicher Verfahren, wegen Strafvereitlung im Amt von Richtern und Staatsanwälten und wegen Verrates des Mandats durch bevollmächtigte Rechtsanwälte zu erkennen, belegt und bewiesen. Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben soweit Kenntnis ohne jedoch Abhilfe gewährt zu haben, wie dies die einstweilige Anordnung verlangt und rechtfertigt.

Die Beiordnung der Akte Landgericht Berlin 28 O 181/17 jetzt Kammergericht Berlin zum Verfahren wird beantragt, da zu diesem Verfahren umfassende Sachausführungen, die Fakten, Beweismittel und Belege des rechtsstaatswidrigen Verhaltens der deutschen Verfassungsorgane und ihrer Judikative und Exekutive in den Bundesländern wie zum Deutschen Bundestag dokumentiert ist. Die vorgenannten Bundesländer sollen zur Klage gegen die BRD als Beklagte beigezogen werden.

Es ist natürlich ein Paradoxem, dass die hier Rechte beugende Justiz bzw. Judikative mit der Legislative verstrickt selbst soweit Partei über diese einstweilige Anordnung entschieden soll. Wenn Sie, das Bundesverfassungsgericht, den Antrag von anderen Parteien, die PDS als Partei zu verbieten, nicht greifen konnte, da sie, wie die AfD, keine Macht ausüben würden, so kann diese Argumentation hier nicht greifen, da die etablierten Parteien diese Einflusssphären ausüben und missbraucht haben. Die etablierten Parteien haben nämlich die Macht peu à peu untergraben und missbraucht bis das z. B. Rechtssystem vernichtet war.

Nicht nur Polen und Ungarn verletzen innerhalb der EU die Grund- und Menschenrechte, werter Europarat, sondern ebenso massiv, skrupellos und rücksichtslos die Bundesrepublik Deutschland, wobei diese dies hinter einer subtilen Fassade von Freiheit, Gerechtigkeit … und Demokratie verbarg bzw. positiv kaschiert konnte, dass man diese, meine massiven Anschuldigungen, nur schwerlich glauben kann.

Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ließ widerrechtlich aus sicheren Drittstaaten Flüchtlinge zu Hunderttausenden einreisen. Sie hat so ihren Eide wider dem Deutschen Volk einen großen Schaden zugefügt. Es gibt weitere Rechtsverletzungen, wie die Höhe und die Sanktionen zu den Hartz IV-Gesetzen, die alle samt Grund- und Menschenrechte auf Würde, Unversehrtheit u. w. verletzen wie die Aufhebung von Pressefreiheit und der Freien Meinungsäußerung.

Die Bundesrepublik Deutschland ist kein Rechts- und kein Sozialstaat mehr.

Manfred Wehrhahn / Facebook

Quelle: https://politikstube.com/buerger-reicht-klage-gegen-etablierte-parteien-beim-bundesverfassungsgericht-ein/

Das völkerrechtliche Subjekt – Das Deutsche Reich oder die unauflöslichen Rechte der Deutschen

von Maria Lourdes

Ich weiß nicht, dass wievielte Mal ich diese Rede Theo Waigels vor dem Bund der Vertriebenen angehört hatte, in der Waigel sagte: „..das deutsche Reich ist nicht untergegangen…“ – 

Ja es existiert, aber wo und wie und warum?

Ich kannte die Ausführungen zu dem Thema des Bestands des Deutschen Reiches, die das Bundesverfassungsgericht 1973 absolut sauber ausgeführt und pflichtgemäß bestätigt hat:

Die BRD ist räumlich teilidentisch mit dem Deutschen Reich, jedoch nicht Rechtsnachfolger und das Deutsche Reich existiert weiter, ist jedoch nicht handlungsfähig.

Ich kannte die verschiedenen Darlegungen und Vermutungen zu den Staatsangehörigkeiten, oder der vermeintlichen Staatenlosigkeit, gelber Scheine und sonstiger Bescheinigung, die vermeintlich nötig wären. Ich kannte die rechtlichen Bezüge dazu und habe sie sofort als entweder nicht oder höchstens teilkorrekt ad acta gelegt.

Die verschiedenen Ausführungen zu den Verfassungen, welche gelte oder nicht, welche ratifiziert wäre, welche nicht, ….und dann das Grundgesetz natürlich, Erlöschung des Artikels 23, Bereinigungsgesetze, den Personalausweisen und grünen Reisepässen ….. und und und….ein Wahnsinn, ein Geflecht, eingebettet in ein anderes Geflecht, welches wiederum umwoben war von einem nächsten Geflecht, aus Wahrheiten, Teilwahrheiten, Lügen, Täuschungen……und wie es schien kaum endflechtbar für den rechten Sinn.

Das völkerrechtliche Subjekt – Das Deutsche Reich oder die unauflöslichen Rechte der Deutschen. Ein Artikel von unserem Kommentarschreiber “Arkor”, entnommen aus einem Kommentar von politaia.org.

Ja es existiert, aber wo und wie und warum? Ich habe mich also etwa über einen Zeitraum von zwei Jahren in zeitlich intensiven Phasen mit dieser Frage beschäftigt und war doch zu keinem Ergebnis gekommen. Und nun saß ich wieder da und hörte mir diesen Theo Waigel an, wie er da sagte: „…das Deutsche Reich ist nicht untergegangen!” und ich fragte mich wieder: Ja klar es existiert, aber wie und in welcher Form? 

Und da fiel es mir auf einmal wie Schuppen von den Augen: Na klar durch MICH, durch UNS, durch die DEUTSCHEN, in ihrer Form als natürliche Rechtsperson und in ihrer geltenden Rechtsnachfolge. Es war so einfach und nun auch sonnenklar, so einfach, dass man nicht draufkam und damit sonnenklar warum dieses Geflecht an Lügen und Täuschung notwendig war.

Und damit ist eigentlich schon alles gesagt, denn was nun noch kommt ist lediglich, wenn auch gewaltig und alles erschütternd und nicht nur erschütternd, sondern alles was an Scheinrecht geschaffen wurde, zertrümmernd, die gültige Ableitung des Rechts. Jeder sollte sich diesen Satz einprägen aus dem alles abgeleitet werden kann:

Das völkerrechtliche Subjekt bestand und besteht durch seine legitimen natürlichen Rechtspersonen und derer in der Rechtsfolge, welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt beziehen.

Kein Recht ohne Ableitung: Dies ist einer der wichtigsten Sätze, die man sich merken muss, denn es handelt sich um eines jener Rechtsprinzipien, die nicht gebrochen werden können, sondern in ihrem Bruch, sofort den damit verbundenen Rechtsbruch zeigen.

Doch was ist der Urgrund, aus dem abgeleitet wird? Es ist der gültige Rechtsträger.
Grundsätzlich gilt bei geltendem Recht der Leitsatz, wie im Großen so im Kleinen, dass die Ableitungen des Rechts sich also sowohl im Grundsätzlichen wie auch im Untergeordneten wiederfinden und gleichen.
Recht ist also weder schwierig zu verstehen, noch zweideutig.
Recht ist immer eindeutig.
Recht wirkt nur da nicht eindeutig, wo die Zuordnung schwierig ist. Fragen unklaren Rechtes gibt es also nicht, sondern lediglich die Schwierigkeit der Zuordnung. Dies trifft allerdings lediglich auf untergeordnete Fragen des Rechts zu, nicht aber auf das grundsätzliche Recht, denn hier ist alles sonnenklar und offenkundig, sobald man es erkannt hat.

Der Rechtsträger des völkerrechtlichen Subjektes:
Wie ich schon oben ausführte sind wir, also die Deutschen der Grund für das Bestehen des Deutschen Reiches als Völkerrechtssubjekt. Mit jeder Geburt wird eine natürliche Rechtsperson erzeugt, die in die Rechte und Pflichten seines Völkerrechtssubjektes eintritt. Hierfür muss er allerdings legitim dem Völkerrechtssubjekt zugerechnet werden können. Diese natürliche Rechtsperson allein reicht also nicht aus, sondern sie muss sich auch in der gültigen Rechtsnachfolge befinden.

Rechten und Pflichten werden also auch vererbt. Dies ist notwendig um überhaupt gültige Rechtsräume schaffen zu können. Dieser Eintritt in die Rechtserbfolge kann in verschiedenen Ländern anders und unterschiedlich geregelt sein, aber im Wesentlichen unterscheiden sich hier nur zwei Arten der Regelungen. Die eine Art der Regelung ist den länger und längstens bestehenden Völkerrechtssubjekten bedingt und die andere Art den kürzeren gegründeten Völkerrechtssubjekten, die aber dann automatisch zu Ersteren werden, wie beispielsweise die Vereinigten Staaten von Amerika.

Aber hier geht es ja um das Deutsche Reich und die Deutschen.

Die völkerrechtlichen Subjekte Europas bestehen schon lange und somit nicht nur die Rechte und die Erbfolge der natürlichen Personen, sondern auch das damit verbundene internationale Recht, welches durch die gegenseitige Anerkennung geschaffen wurde. Selbst ohne, dass es geschrieben wurde und lange ehe es als Völkerrecht in Worte gefasst wurde. Jenes Völkerrecht, welches ja insbesondere die Streitfragen in Rechtswege lenken sollte.

Die Rechtsräume Europas haben sich also auch in der Anerkenntnis des gegenseitigen Rechtsraums entwickelt und damit folglich auch der Anerkenntnis der Rechte der legitimen Rechtpersonen als Rechtsträger und damit war internationales Recht geschaffen. Gültig auf der Basis des Bestehenden und ganz natürlich. Für Deutschland stellt sich hieraus ein völkerrechtliches Subjekt dar, welches sich aus der Geschichte und einer Vielzahl von Rechtseinheiten zu einem gemeinsamen Rechtssubjekt auf Basis der bestehenden Rechte zusammen schließ.

Ein schwieriger aber teilweise vorbildhafter Weg, der sich dann 1870-71 zum Deutschen Reich als Rechtsnachfolger der Länder formierte. Dies muss nicht episch lang ausgebreitet werden, da es überall nachlesbar ist.

DAS VÖLKERRECHTSSUBJEKT BESTEHT ALSO AUS SEINEN GÜLTIGEN NATÜRLICHEN RECHTSPERSONEN UND JENEN IN DER LEGITIMEN RECHTSNACHFOLGE.

Hinzu kommt die räumliche Ausbreitung, denn ohne Land ist kein völkerrechtliches Subjekt möglich und auch die Anerkennung, der Nachbarn. Damit ist alles geschaffen, vom Rechtsträger und dem Land und dem Anerkenntnis. Dies alles tritt in die Rechtnachfolgen ein. Und nun begegnen wir damit schon einem weitverbreitenden Irrtum, auch wenn er für unsere Sache nicht einmal ganz so wesentlich ist.

Nämlich die Wertigkeit der Verfassungsfrage. Dieser Irrtum ist auch Grund für die vielen Wirrungen in der Suche nach der Wahrheit, denn die Verfassung kommt erst jetzt, nachrangig:
Die Verfassung ist also schon eine Zuordnung des Rechts in der Ableitung, die Wichtigste zwar, aber schon eine Zuordnung, eine Ableitung.

Die wichtigste erste Ableitung. Und wäre noch kein völkerrechtliches Subjekt vorhanden, wäre die Gründung der Rechtsträgerschaft und der Verfassung eins. Aber und das ist unzweifelhaft, ist das deutsche völkerrechtliche Subjekt schon lange vorhanden. Also haben wir die natürliche Rechtsperson als Rechtsträger des völkerrechtlichen Subjektes und dieser offenbart nun in welcher VERFASSUNG er sich nach innen und nach außen repräsentieren will.

Die Verfassung ist also kein Grundbaustein für das völkerrechtliche Subjekt, als Basis, sondern lediglich ein AUSDRUCK dessen.

Bevor nun jemand einwendet, dass neben den Rechtsträgern auch die politischen Rechtsträger als unmittelbarer Bestandteil des Völkerrechtssubjektes vorhanden sein müssen, dem muss ich eine ganz klare Absage erteilen und werde dies auch zweifelsfrei beweisen, was heißt rechtlich ableiten. Dies aber später.

Nun ist natürlich die Verfassungsfrage aufgrund der Geschichte des zwanzigsten Jahrhunderts im Deutschen Reich eine schwierige geworden, aber nur vordergründig schwierig und wie ich gerade schon rechtlich klar ableitete, UNTERGEORDNET und somit, so schwer es fassbar ist, auch in der WICHTIGKEIT ERSTEINMAL UNTERGEORDNET, da das Deutsche Reich so und so besteht und die Frage der Verfassung bestenfalls eine Streitfrage, wenn überhaupt, ist.

Verbildlichen wir die Sachlage zum Verständnis: Wir haben hier also ein Haus nebst Grundstück und legitime Eigentümer, denen wir dieses Haus zurechnen können, wie auch umgekehrt (dies ist wichtig, Rechte und Pflichten). Stellen wir uns die Fragen: Wenn die Eigentümer dieses Hauses, Teile dieses Hauses vermieten, oder auch nur im Falle mehrerer Eigentümer, eine Hausordnung schaffen, ist diese Hausordnung dann die Grundlage für Eigentumsverhältniszuordnungen? Nein, für jeden nachvollziehbar sicher nicht.

Und auch die Darstellung nach außen, welche Regeln zum Betreten des Grundstücks zu beachten sind, sind keine Frage der Eigentumszugehörigkeit, sondern lediglich, wie die Eigentümer des Hauses Art und Nutzung des Hauses Ausdruck geben. Also die Eigentümer sind und bleiben Eigentümer und ihre Nachkommen, die Rechtserben, sowohl im Recht, als auch der Pflicht.

Spielt hierbei eine Rolle, ob Mieter im Haus waren und ob sie sich an die Hausordnung hielten?
Nein absolut nicht, da hierzu irgendein gültiger Rechtsakt übergeordnet und zuordnend vorliegen müsste. Da über diesen Hauseigentümern kein höherer Rechtsträger und Rechtsraum gültiger Art ist, kann auch keine Änderung herbeigeführt werden, als durch die Eigentümer selbst. Es wäre also kein gültiger Rechtsakt ableitbar.

Eine besonders wichtige Erkenntnis hieraus: Echtes Recht kann also nur von unten nach oben gültig aufgebaut werden. Das heißt das Recht des Rechtträgers ist der Grundbaustein, also das Unterste und zugleich das Oberste, aus dem Recht abgeleitet wird. Oder anders gesagt: Vor dem Recht sind alle gleich.

DIE SITUATION DES DEUTSCHEN REICHES

Das Deutsche Reich und seine „Verfassungen“:
Auch wenn die Frage der Verfassungen, besonders bei bestehenden Völkerrechtssubjekten, klar dem Rechtsträger untergeordnet sind, ist sie selbstverständlich von gewaltiger Bedeutung und stellt sich für das Deutsche Reich wie folgt dar:

Deutsches Kaiserreich:
Das Deutsche Reich bestand als Deutsches Kaiserreich, übrigens als vorbildlicher Rechtsstaat, bis zum Ende des ersten Weltkriegs ….und weiter…..? Hier haben wir den Verlust einer Souveränität durch Besatzung einerseits und die Gründung der sogenannten Weimarer Republik andererseits.

Ist die Weimarer Republik wirklich gültiger Rechtsnachfolger?
Diese Frage ist einfach zu beantworten. Sie ist nicht Rechtsnachfolger als eigenes völkerrechtliches Subjekt, sondern im Fortbestehen. Die Verfassung wurde nicht durch das Volk legitimiert, würde aber auch bei einer neuen Verfassung einen Fortbestand bedeuten, außer eben die Rechtsträger lösen ausdrücklich ihre Rechte auf.

Sprich:

-Der Rechtsträger blieb derselbe, also das deutsche Volk als Eigentümer des Hauses
-Der Raum bleibt zum größten Teil derselbe wurde aber durch Gewalt verkleinert.
-Dieses deutsche Volk hat aber die Hausordnung, die Verfassung nicht legitimiert.

Nun ist aber die Weimarer Republik kein Akt der ausdrücklichen Fremdherrschaft gewesen, wie man eindeutig sagen kann und auch nicht als solches anzusehen.
Es stellt sich also so dar: Das völkerrechtliche Subjekt bestand unverändert fort durch seine Rechtsträger wurde aber räumlich beeinträchtigt. Die Weimarer Repräsentanten waren nicht vollends in der Legitimation Rechte des Volkes zu vollziehen, aufgrund rechtlicher fehlender Grundlagen.

Trotzdem, also trotz eingeschränkter Handlungsbevollmächtigung ist die Weimarer Regierung dem Völkerrechtssubjekt zu zuweisen, WAS ABER, siehe oben, VON UNTERGEORDNETER BEDEUTUNG IST. Wichtig auch hier ausschließlich der RECHTSTRÄGER nicht der Repräsentant. Also der HAUSEIGENTÜMER, nicht der Hausverwalter oder gar Hausmeister. Denn mehr als ein Hausverwalter mit eingeschränkter Befugnis war die Weimarer Republik nicht, allerdings mit einer gewissen demokratischen Legitimation als Hausverwalter eingesetzt. Im Grunde jedoch war die wirklich legitime politische Kraft nach Verfassung immer noch der Kaiser. Das hätten die Weimarer ändern müssen, allerdings wie, wenn man nicht vollends souverän ist?

Das Deutsche Reich unter nationalsozialistischer Führung:
Auf Basis der nicht legitimierten Weimarer Verfassung wurde 1933 per demokratischer Wahl die nationalsozialistische Partei die führende Kraft im Deutschen Reich als Repräsentanz des unveränderten Rechtsträgers.

Für die Nationalsozialisten und ihre Mitregierenden gilt das Gleiche wie für die Weimarer Repräsentanten. Der Rechtsträger des völkerrechtlichen Subjekts blieb unverändert und die natürlichen Rechtspersonen und derer in der Rechtsfolge die gültigen Rechtsträger.

Die politische Führung war als Repräsentanz zwar legitimiert aber eben wieder ohne volle Rechtsgrundlagen durch fehlende volkslegitimierte Verfassung. Die Nationalsozialisten waren sich dessen bewusst und haben angesichts des Dilemmas mehr mit Verordnungen als Gesetzen gearbeitet.
Aber auch hier sei gesagt: Untergeordnete Bedeutung für das völkerrechtliche Subjekt, also zugeordnet.
Seit diesem Zeitpunkt ist das völkerrechtliche Subjekt unverändert, bestehend, wie auch schon vorher in der Rechtsträgerschaft, also durchgehend.

Die BRD, Bundesrepublik Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland ist gegründet und veranlasst von den alliierten Kriegsmächten und Feinden Deutschlands. Wichtig ist hier lediglich für das bestehende Völkerrechtssubjekt, dass das völkerrechtliche Subjekt nicht ausgelöscht wurde, keine Versklavung stattfand und auch keine Angliederung an ein anderes Völkerrechtssubjekt geschah, sowohl in West, wie Mitteldeutschland.

Es wurden zwei Besatzungszonen, Besatzungszone Ost (in Wahrheit Mitte) DDR und Besatzungszone West BRD gebildet und 1990 in Teilen des völkerrechtlichen Subjektes zusammengeführt. Also schlicht und einfach eine fortdauernde Besatzung.
Wie ist also der Status? Der Rechtsträger ist unverändert das deutsche Volk in seiner Form seiner natürlichen Rechtsperson und dessen in der Nachfolge.

Die BRD ist ausdrücklich mit dem Grundgesetz als Besatzungsordnung auf Veranlassung der Besatzer gegründet worden, nach Maßgabe des Völkerrechts. Ebenso wenig wie in Mitteldeutschland, wie im Westen gibt es einen Rechtsakt, den man als legitimen Akt der Auflösung der Rechte der Rechtsträger auch nur ansatzweise erkennen könnte. Mit Aufnahme ins Grundgesetz wurde die weitergehende Besatzung bestätigt, wie im Übrigen der Bestand der BRD für sich ein Beweis für die Besatzung ist.

Die BRD ist also NICHT DEM VÖLKERRECHTSSUBJEKT ZU ZUORDNEN. An das Grundgesetz wurden die untergeordneten bestehenden Gesetzbücher angeschlossen, wie sich das für eine händelbare Notordnung gehört nach Besatzungsrechtvorgaben.

Das heißt die BRD-Repräsentanz ist also KEINE REPRÄSENTANZ der RECHTSTRÄGER.
Allerdings hätte die BRD laut Völkerrecht den Auftrag gehabt, die Rechte der RECHTSTRÄGER so gut als möglich zu schützen.

Fassen wir bis hierher zusammen:
Wir haben also durchgehend ein Völkerrechtssubjekt und wir haben durchgehend Rechtsträger, die in der Rechtsnachfolge bis heute unverändert galten und gelten und aus denen allein Recht abgeleitet werden kann.
Die BRD ist dem Rechtsträger nicht zu zuzuordnen. Um eine Änderung der Rechte der Rechtsträger herzustellen, bräuchte es einen gültigen, ableitbaren Rechtsakt. Diesen aber gibt es nicht.

Die BRD-Situation, oder sagen wir das BRD-Fiasko, wird später noch detaillierter ausgeführt.
Die BRD ist also kein Rechtsträger, noch hat es Rechtsträger oder eine Ableitung aus Rechtsträgern und damit, wir erinnern uns, keine Recht ohne Ableitung, kann die BRD also keinerlei Recht aus sich selbst heraus ableiten, schaffen oder schöpfen. Daran ändert auch nicht im Geringsten die Teilhabe an der Wahl der Besatzungsvertreter.
Auch dieser Punkt wird noch eingehender beleuchtet werden an späterer Stelle.

Gehen wir zurück zu unserem Beispiel des Hauseigentums:
Es ist völlig klar dass die Eigentümer dieses Hauses die Rechtsträger sind. Die hierbei bestellten Hausverwalter ob gewünscht, oder vorübergehend aufgezwungen, ändern an ihrem Rechtsstatus nichts. Weder können sie das Haus eigenmächtig verkaufen, noch umbauen. Zwischenzeitliche Überfälle durch Gewalttäter, welche in das Haus eindrangen und das Haus beschädigten und einige Eigentümer töteten oder verletzen, änderten nichts an den Eigentumsverhältnissen, da weitere Rechtsträger vorhanden sind.

Auch wenn ein besonders verkommener Haufen an Gewalttätern ein wenig länger mit seinen Untaten in dem Haus haust, ändert es nichts an den Eigentumsverhältnissen und den Rechtsträgern.

Rechtsträger als Allgewalt – Verfassung – Gewaltenrepräsentanzen

Die europäischen Verfassungen sind naturgemäß ihrer gemeinschaftlichen, wechselvollen Geschichte ähnlich in ihrer Struktur, ihrem Aufbau und auch in der Ableitung. Wobei die Ableitung kein Zufall ist, sondern eine immanente Kraft des Rechts darstellt.

Da wirkliches Recht eben kein Akt der Willkür sein kann, sondern dies immer nur Scheinrecht ist, welches als Recht verkauft wird, hat das Recht eine immanent entfachende Kraft hin zu seinem wahren Wesen zu streben. Eben sich als echtes Recht auszudrücken. Auch das Grundgesetz ist diesen europäischen gewachsenen Rechten im Wesen demensprechend. Deshalb zeigt es auch klar, weil es muss, die Rechtsableitung auf, auch wenn hier nur als Besatzungsordnung:

Artikel 20

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Wir haben hier also völlig richtig ausgedrückt den legitimen und alleinigen Rechtsträger als ausschließlichen Gewalteninhaber angezeigt, der die All-Gewalt des Rechtsträgers teilt in die Gewalten-Repräsentanzen.

Das ist fundamental wichtig für Jedermann:
Jeglicher Teil der Gewaltenteilung ist NUR REPRÄSENTANZ, aber NICHT DIE GEWALT SELBST.

Das heißt also klar und deutlich, dass Repräsentanzen nichts anderes sind als Hausverwaltungen, wenn wir bei unseren Hausbeispiel bleiben.
Repräsentanzen dürfen nur vollziehen! Vollziehen!…und was?
– die alleinige Gewalt des Rechtsträgers, vertreten
– also ausschließlich im Namen und des Rechts des Rechtsträgers agieren und vollziehen

Der Rechtsträger ist also
– der Gesetzgeber allein und die Parlamente die Gesetzgebungsrepräsentanten
– das Oberste und alle Gerichte und die Judikative nur Gerichts-Repräsentanten
– die Exekutive und die ausführenden nur die Exekutiv-Repräsentanten

Diese Repräsentanzen können also keinerlei Recht aus sich selbst heraus oder jenseits der Rechte des Rechtsträgers schöpfen, schaffen oder vollziehen sondern NUR UND AUSSCHLIEßLICH IM NAMEN UND DES RECHTS DES GÜLTIGEN RECHTSTRÄGERS!

Ansonsten hätten sich die Repräsentanzen über das Recht gestellt.

DER RECHTSTRÄGER IST ALSO DIE UNMITTELBARE GEWALT, DER SEINE UNMITTELBARE GEWALT DURCH MITTEL AUSÜBT.
Die Mittel sind die Gewaltenrepräsentanzen.
MITTEL also MITTELBARE AUSGEÜBTE GEWALT.

Was aber passiert, wenn die mittelbaren Gewalten, also die Gewaltenteilung, die Gewaltenrepräsentanzen aufgelöst werden? Erlöschen dadurch irgendwelche Rechte? Nein. Ändert sich am Urgrund der Rechtsableitung etwas? Nein.

Der Rechtsträger und seine Rechte bleiben davon unberührt.
ER VERTRITT NUR SEINE RECHTE SOMIT UNMITTELBAR UND NICHT MEHR MITTELBAR.
Rechte und Pflichten die er in Treu und Glauben an mittelbare Gewalten abgegeben hat, erlöschen nicht mit Deren erlöschen, sondern fallen an ihn zurück.

Fassen wir also zusammen bis hierher:
Wir haben und zwar auch nur ohne den Schatten eines Zweifels
1. den gültigen Rechtsträger als natürliche Rechtsperson und in der Rechtsnachfolge
2. den Rechtsträger als unmittelbare alleinige Gewalt

Als sich die mittelbaren Strukturen des Deutschen Reiches 1945 auflösten, löste sich also kein Recht des Rechtsträgers auf, sondern fiel seit dem auf ihn zurück und wird seitdem unmittelbar durch ihn ausgeübt. Unmittelbar deshalb, weil aufgrund von Besatzung, keine Mittel geschaffen werden konnten.

An ihre Stelle, der Mittel des Rechtsträger, traten die Mittel der Besatzer, die aber den Auftrag gehabt hätten, die Rechte DER GÜLTIGEN RECHTSTRÄGER SO GUT ALS MÖGLICH ZU ACHTEN UND BEACHTEN UND NICHT ZU SCHÄDIGEN. Die Bundesrepublik Deutschland.

Damit sind wir in der Gegenwart und der OFFENKUNDIGMACHUNG des bestehenden rechtlichen Zustandes. Denn nun kommen wir zur Frage der Souveränität des völkerrechtlichen Subjektes, die wesentlich wichtiger ist, als die Verfassungsfrage und die Frage nach einem Friedensvertrag:

-Es ist zwingend erforderlich für die Souveränität des völkerrechtlichen Subjektes, dass der Nichtstaat und Besatzungskonstrukt BRD erlischt.

– die BRD wird nach staatsrechtlichen und völkerrechtlichen Aspekten abgearbeitet.

– desweiteren ist zwingend erforderlich, dass die Menschen die Wahrheit über die Geschichte erfahren, denn dies ist integraler Bestandteil der Souveränität und Voraussetzung um überhaupt Entscheidungen treffen zu können.

Die völkerrechtliche Erklärung unmittelbar im Namen und des Rechts des deutschen Volkes:
Das völkerrechtliche Subjekt bestand und besteht durch seine legitimen natürlichen Rechtspersonen und derer in der Rechtsfolge welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt beziehen.

http://lupocattivoblog.com/2015/02/20/das-volkerrechtliche-subjekt-das-deutsche-reich-oder-die-unaufloslichen-rechte-der-deutschen/

http://brd-schwindel.org/das-voelkerrechtliche-subjekt-das-deutsche-reich-oder-die-unaufloeslichen-rechte-der-deutschen/
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Man arbeitet doch offenkundigerweise immernoch unter Hochdruck daran den Krieg gegen das deutsche Reich fortzusetzen. Wie Du schon sagst, deutsche sind das deutsche Reich. Diese müssen vernichtet werden, was gerade super läuft. Augen auf. Es gibt eine echte Wahrheit die es schon vor den Nazis gab. Es ist Krieg, seit 1870. Krieg gegen uns.