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Dieses Gesetz kennt schon jeder Deutsche – oder nicht?!

  1. Neue Landespolizeigesetze – Das Ende der Privatheit

Neue Landespolizeigesetze:Das Ende der Privatheit

Noch ist über den Lauschangriff nicht entschieden, und schon führen die Länder auch das vorbeugende Telefonabhören ein.

(SZ vom 29.7. 2003) – Es gibt ein Wort, das immer öfter eigentlich Verbotenes möglich macht: Es heißt Prävention, also Vorbeugung.

Mit diesem Wort haben die Amerikaner den Krieg im Irak begründet – zur Vorbeugung gegen den Terror. In Deutschland muss dieses Wort Prävention herhalten wenn es gilt, in Grundrechte einzugreifen:

Die Bundesländer haben damit begonnen, in den Neufassungen ihrer Polizeigesetze den Beamten die vorsorgliche Telefonüberwachung (TÜ) zu erlauben – also das Abhören ohne konkreten Verdacht.

Begründung: Prävention gegen Straftaten und Terroranschläge. Das Abhören soll erlaubt sein, nicht weil der Verdacht auf eine erhebliche Straftat besteht, sondern weil sich beim Abhören der Verdacht auf eine erhebliche Straftat ergeben könnte.

Im CDU-regierten Thüringen wurde ein solches vorbeugendes Abhörgesetz (im Rahmen der Novellierung des Polizeiaufgabengesetzes vom 20. Juni 2002) vor einem Jahr erlassen; es ging ohne große Widerstände und ohne bundesweites Medienecho über die Bühne; es gilt als „Pilotprojekt“ für die Ausweitung der Telefonüberwachung.

Im CSU-regierten Bayern kam ein solches Gesetz im Frühjahr in den Landtag, stieß aber auf unerwartet großen Widerstand, wurde deshalb vorläufig zurückgezogen und soll nach der Landtagswahl im September erneut eingebracht werden.

Pikanter Zeitpunkt

In Niedersachsen hat sich die Koalition aus CDU und FDP auf die vorbeugende Telefonüberwachung geeinigt; die erste Lesung des Gesetzes im Landtag hat am 25.Juni stattgefunden.

Fast genau so weit ist Rheinland-Pfalz; dort haben sich die Regierungsparteien SPD und FDP auch auf das Abhören ins Blaue hinein verständigt, ein entsprechender Regierungsentwurf vom 24.Juni wurde dem Landtag zugeleitet.

In einer Vielzahl von Bundesländern laufen Vorarbeiten für ähnliche Gesetze.

Da an den schon geltenden oder geplanten Polizeiabhörgesetzen fast alle Parteien beteiligt sind (nur Grüne und PDS fehlen), kann man sich darauf einrichten, dass in Bälde die Polizei in Deutschland flächendeckend eigene Abhörkompetenzen hat, die nur sehr wenig kontrolliert werden.

Diese Bestrebungen laufen pikanterweise just in einer Zeit, in der Karlsruhe die Vereinbarkeit des großen Lauschangriffs, also der elektronischen Wanze, mit der Verfassung prüft – einer Abhörmethode, die höchst umstritten ist, deren rechtliche Voraussetzungen aber immerhin höher sind als diejenigen in den neuen Polizeigesetzen.

Diese Gesetze stellen die Telefonüberwachung auf eine weitere, eine dritte Säule. Bisher dürfen Telefone abgehört werden im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach den Paragrafen 100 a und folgende der Strafprozessordnung; die Polizei ist hier Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft.

Vorbeugendes Abhörrecht für die Polizei

Und es darf von den Geheimdiensten abgehört werden bei „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“ gemäß Artikel 10 Absatz 2 Grundgesetz.

Mit den neuen Gesetzen kommt nun ein spezifisches polizeiliches Abhörrecht dazu – und zwar schon dann, wenn bestimmte Straftaten noch gar nicht begangen sind, aber die Polizei meint, dass bestimmte Personen sie begehen wollen.

Die Polizei kann diese Vorverdächtigen und deren Kontakt- und Vertrauenspersonen abhören.

Sie kann also auch die Gespräche der Vorverdächtigen mit Rechtsanwälten, Journalisten oder Geistlichen belauschen, die Gespräche mit all denen also, die im Strafprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

Dieses Recht, das beim Abhören im Rahmen eines Strafverfahrens noch Beachtung findet (selbst beim Großen Lauschangriff mittels Wanze darf das Gespräch mit dem Anwalt nicht aufgezeichnet werden) wird im bloßen Polizeiverfahren, in dem es noch nicht einmal einen richtigen Verdacht gibt, vom Tisch gewischt.

Das heißt: Je geringer der Verdacht, umso hemmungsloser kann abgehört werden.

Erfasst wird auch der gesamte e-mail- und Internet-Verkehr, erfasst wird auch „der Standort nicht ortsfester Telekommunikationsanlagen“; das heißt:

Es darf von der Polizei festgestellt werden, wo sich eine Person aufhält, die ein Handy in der Tasche hat.

Verabschiedung vom Fernmeldegeheimnis

Der frühere Bundesverfassungsrichters Jürgen Kühling hat im „Grundrechte-Report 2003“ bitter diagnostiziert:

„Das Fernmeldegeheimnis darf man als Totalverlust abschreiben.“Die neue Gesetzgebung ist so, als wolle sie diese Feststellung dick unterstreichen:

Schon aufgrund der bisherigen bundesgesetzlichen Regelungen ist es so, dass (wie das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg festgestellt hat), die „Anordnungshäufigkeit“ in Deutschland dreißigmal höher liegt als in den USA; die richterliche Kontrolle der Telefonüberwachungen wird im Max-Planck-Gutachten für stark verbesserungsbedürftig gehalten wird.

Von solch besseren Kontrollen findet sich in den neuen Länderpolizeigesetzen nichts.

Im Gegenteil: Selbst der in der Praxis ohnehin schlecht funktionierende Richtervorbehalt wird noch durchlöchert. Im thüringischen Gesetz gibt es, wie das der Bürgerrechtler Jürgen Seifert formuliert, den „polizeilichen Selbstvollzug“.

Im Gesetz heißt es nämlich: „Soweit lediglich eine Auskunft über die näheren Umstände der Telekommunikation erforderlich ist, kann bei Gefahr im Verzug der Leiter des Landeskriminalamts oder einer Polizeidirektion die Anordnung treffen.“

An Warnungen in den laufenden Gesetzgebungsverfahren hat es nicht gefehlt:

Bei der Anhörung im Bayerischen Landtag Ende Juni stieß das Projekt auf die geballte Ablehnung der beiden großen Kirchen, der Anwälte, der Notare, Ärzte und Journalisten, des obersten Datenschützers im Freistaat, Reinhard Vetter, sowie des Chefs der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I, dem Leitenden Oberstaatsanwalt Christian Schmidt-Sommerfeld:

Bestehende Gesetze reichen aus

Das geplante Gesetz sei überflüssig, gab der ohne Wenn und Aber zu Protokoll.

Um Straftaten und Terroranschlägen vorzubeugen, wie CSU und Staatsregierung das geplante Gesetz begründen, seien die bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichend.

Er kenne „keinen Fall“, wo den Strafverfolgungsbehörden die Hände tatsächlich gebunden gewesen seien. Die geballte Kritik aller Berufsgruppen verwundert nicht:

Zum Kern der neuen Abhörgesetze gehört es, dass die Polizei vorbeugend die Kommunikationsverbindungen all der Personen abhören darf, die nach der Strafprozessordnung durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt sind. In Bayern sollen also etwa auch völlig unverdächtige Ärzte, Pfarrer, Drogenberater und Journalisten abgehört werden.

Sie alle müssen damit rechnen, das die Polizei mithört, wenn sie mit ihren Problemfällen Kontakt aufnehmen. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist damit ausgehebelt. Zwar sind solche Gesetze in Hamburg und im Saarland schon gescheitert. Angesichts des Pilotprojekts in Thüringen und der Gesetzesvorhaben in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Bayern sind aber neue Anläufe zu erwarten.

Der Berliner Staatsrechtler Martin Kutscha bezweifelt, ob die Länder überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Telefonüberwachung haben: Die Telekommunikation gehört nämlich gemäß Artikel 73 Nummer 7 Grundgesetz zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes; die Länder berufen sich hingegen auf ihre Kompetenz in Polizeiangelegenheiten.

Heinz Honnacker, Ex-Bundesverwaltungsrichter, früher Polizeirechtsreferent im bayerischen Innenministerium und Kommentator im Polizeirecht, sprach bei der Anhörung am 28.Februar 2002 im Thüringer Landtag von einer „ganz heißen Kiste“.

Er gab sich zwar als großer Befürworter der Telefonüberwachung zu erkennen, gestand aber zu, dass die „Kompetenz nach wie vor ungeklärt“ sei. Und auch der frühere Berliner Innensenator Eckhard Werthebach (CDU) hatte deswegen „juristisch gewisse Probleme“.

Lästige Statistik

Der Verstoß gegen Bundesrecht ist ziemlich offensichtlich. Dagegen gibt es ein probates Mittel. Es findet sich in Artikel 93 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes:

„Bei Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht und Landesrecht mit diesem Grundgesetz“ entscheidet „auf Antrag der Bundesregierung“ oder „eines Drittels der Mitglieder des Bundestages“ das Bundesverfassungsgericht.

Bisher war aber weder die Bundesregierung noch die rot-grüne Mehrheit im Bundestag bereit, ein Normenkontrollverfahren einzuleiten. Offenbar hat man gegen das schleichende Ende der Privatheit nichts einzuwenden.

Die Bundesregierung will sogar die gesetzliche Vorschrift streichen, die bisher Transparenz bei der Telefonüberwachung gewährleisten soll:

Die Telekommunikationsunternehmen haben eine Jahresstatistik über die bei ihnen angeordneten Überwachungsmaßnahmen zu führen. Diese Statistik soll nun abgeschafft werden.

Sie ist aber die einzige Möglichkeit zu erfahren, wie viele einzelne Anschlüsse jährlich in Deutschland abgehört werden – weil die Statistiken der Landesjustizverwaltungen nur die Anzahl der Strafverfahren erfasst, in den eine TÜ angeordnet wird.

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der überwachten Anschlüsse, wie zuletzt die Konferenz der Datenschutzbeauftragten Ende März in Dresden moniert hat, um jährlich etwa 25 Prozent gestiegen. Vielleicht ist die Abschaffung der einschlägigen Statistik ja ein Ausdruck staatlicher Beschämung – nach dem Motto: Was man nicht mehr weiß, macht niemand mehr heiß.

 

Quelle : https://www.sueddeutsche.de/politik/neue-landespolizeigesetze-das-ende-der-privatheit-1.884413

Zwar Jahre alt, doch auch wert, zu wissen….

Frau Ursula Haverbeck / Verweigerung des Bischofbesuches durch die Strafanstaltsleitung / BRD Horror

Der gebildeten, klugen, edlen, humanistischen, wider jedes Menschenrecht in geschlossene BRD Haft geschlagene Frau Ursula Haverbeck ist der Wunsch ausgeschlagen worden, dass Bischof Williamson sie besuche.

Mitstreiter und Weggefährte Mkarazzipuzz sagt:

Liebe Freunde von BB,

ich erfahre eben, dass Frau Ursula Haverbeck im Gefängnis die Beichte ablegen will und einen Geistlichen ihres Vertrauens, den Bischof Williamson darum gebeten hat.

Die Frau ist 92 Jahre alt und fühlt vielleicht ihr Ende kommen.

Wer es bisher noch nicht wußte, Ursula Haverbeck sitzt wegen der sogenannten „Holocaustleugnung“ in Bielefeld im geschlossenen Vollzug.

Der erbetene Besuch des Bischof Williamson bei Ursula Haverbeck wurde von der Gefängnisleitung rundweg abgelehnt, wie vorher schon der offene Vollzug für eine über 90igjährige.

Leute, das gab es nicht mal in der Ostzone..

Das Gelumpe, was bei uns noch immer in Justiz und Vollzug am Drücker ist, schämt sich scheinbar für gar nichts mehr.

Verbreitet diese Info bitte auf Euren Blocks. So was sollte auch bei Nichtgläubigen wie mir Ekel und Abscheu hervorrufen.

Lieben Gruß
krazzi

 

Letzter i-Punkt auf NO GO wurde damit gesetzt.

Leser :

Greife zu Feder und Papier. Oder und zum Telefonhörer.

Gefängnisleitung
Bielefeld-Brackwede
Umlostraße 100,
33649 Bielefeld, Deutschland
poststelle@jva-bielefeld-brackwede.nrw.de
Gruß an die Unbeugsamen !

Kräutermume

Die wahren Infos aus Syrien – Idlib

Zensurwelle auf FB läuft.
Willkürliche Löschungen von Beiträgen, Videos und Profilen ! Alles was das Thema i*d*l*b betrifft gelöscht. Alleine heute 8 Videos !!!

Quelle : FB

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Die „Weisshelm“- Terroristen
– die Propagandaabteilung von IS und AlKaida – bei der „Arbeit“…

FALSE FLAG – AKTION unter
Federführung des britischen Geheimdienstes MI6 !

„Der britische Geheimdienst (MI6) hat geplant, einen chemischen Angriff unter falscher Flagge in Idlib zu organisieren, und ihn dann der Arabischen Republik Syrien (als „Regime“ benannt) zuzuschreiben um damit einen westlichen Angriff auf Syrien zu rechtfertigen. Deutschland, die Vereinigten Staaten, Frankreich und das Vereinigte Königreich wären daran beteiligt.“

Gefunden bei : FB

Klimawandel ein großer Schwindel???

In einer Aufsehen erregenden Dokumentation bestreiten namhafte internationale Wissenschaftler, darunter 70 Nobelpreisträger, den Klimawandel !

Hört sich sehr plausibel an und stimmt auch so nach meinen Recherchen….

 

 

Quelle FB : Diana U. Ulli

Geheime SATAN – RITUALE zur Sommersonnenwende

Am 21. Juni ist die Sommersonnenwende.

Um Mitternacht wird eine schwer bewachte Zeremonie in der katholischen Basilika Notre Dame in der Rue Argand in Genf stattfinden.
(Nachdem das hier bekannt wurde wird vermutlich der geplante Ort gewechselt, aber Satanisten wechseln nicht den Zeitpunkt, weil er größte Wirkung auf das Massen-bewußtsein hat …. )

Wir wurden gewarnt, dies nicht zu veröffentlichen, es ist höchst geheim, aber es ist dieselbe Basilika, in der Kinder schon 2014 verschwanden und rituelle Tötungen schienen stattzufinden.

Ihr 21.6.18 -Pakt wird mit Blut besiegelt.
Nur der Papst und WCC-Führer werden anwesend sein.
(World Counsil of Churches).

Anmerkung meinerseits:

Durch das besondere Datum in diesem Jahr ( numerologisch = 9 ),
versuchen die Satan – Jünger ihre Dinge im morphogenetischen Feld für alle Zeiten zu verankern!
An uns friedliebenden und liebenden Menschen, allen Energie – und Lichtarbeitern ist es, diesem Treiben endgültig ein Ende zu setzen!

Ein Vatikan – Dokument aus den geheimen Archiven, das jetzt dem internat. Common Law- Gericht in Brüssel vorliegt sagt, daß, um ihren Gott Satan zu ehren, es notwendig ist, daß der Papst und die Kardinale an satanistischen Kindestötungen und sexuellem Missbrauch in regelmäßigen
Abständen teilnehmen müssen. Um dies offenzulegen und zu stoppen, werden Kevin Annett und das 1TCCS eine Demo anführen in Genf, am 21.6.2018 ( die riskieren ihr Leben )

Dies ist nicht das 1. Mal, daß Papst Franziskus dessen angeklagt wird.
Im Juli 2014 haben zwei weibliche Jugendliche vor Gericht bezeugt, daß Bergoglio sie während solch einer Opferungszeremonie im Frühjahr 2009 und 2010 vergewaltigte. Ein Angesteller der Kurie in Rom sagte, diese Zeremonien finden auch statt auf dem Gelände des Carnarvon-Castle in Wales und einem französischen Chateau.

Das ITCCS-Gericht hat Dokumente aus geheimen Archiven erhalten.

In ihnen steht u.a., vor jeder Einsetzung muß der neue Papst und der Neun-Kreise-Kult ein Opferungsritual eines Babies ausführen, gefolgt vom Trinken seines Blutes. Die Augenzeugen des Rituals behaupteten auch, daß die Queen, ihr Mann und Mitglieder der Familie, und einige hohe Jesuiten ebenfalls teilnahmen, zusammen mit Papst Ratzinger.
(Anmerkung: Das ist auch so ! )
48 Zeugen erklärten sich vor dem ICLCJ-Gericht, und Papst Franziskus, Jesuitenführer A. Pachon und der Erzbischof von Canterbury, J. Welby, wurden schuldig gesprochen.

(Warum werden sie nicht verhaftet? Entweder man spricht den Gerichten die Kompetenz ab, oder diese Leute werden von ganz oben geschützt, was beides Hand in Hand geht.)

Bitte an alle Leser: Denken Sie bitte daran, in der Nacht vom 21.6.18 auf den 22. um Mitternacht Licht nach Genf zu schicken! ! 

Markieren Sie sich dies im Kalender, und stellen Sie sich den Papst
und die Mittäter hinter Gittern vor !

Anmerkung meinerseits :
“ Diese Ritual – „Veranstaltung“ wurde gefunden und aufgelöst, die Kinder heil und unversehrt gerettet, der Papst und die Mittäter wurden verhaftet und sind hinter Gittern. Das ist ebenso an allen beteiligten Stätten so geschehen!“
So ist es!

Die Protest- und Gegenkonferenz in Genf:
www.murderbydecree.com bzw. itccs.org

Quelle: Anonym
Quelle ist bekannt, wird jedoch hier aus Schutzgründen NICHT genannt!

Kräutermume sagt danke!


NACHTRAG :
Bitte schon ab dem 20.06.2018 abend ab 23.00h damit beginnen, Licht und Herzenergie zu senden mit der Vorstellung, das alle Beteiligten entdeckt und verhaftet worden sind und alle Kinder wohlbehalten und unverletzt gefunden, gerettet und jetzt beschützt sind.

Beenden könnt Ihr die Gedanken-und Energieübertragung am 23.06.2018 um 00.00h ! Damit schließen wir auch die Eventualität am 23.06.2018 gleich mit aus!
Ich danke Euch!
Falls ihr den Beitrag verlinkt oder übernommen habt, macht bitte selbiges mit dem Nachtrag hier, damit jeder Bescheid weiß!
Gruß Kräutermume

Ist Ursula Haverbeck schuldlos ins Gefängnis geschickt worden? Verfassungsgericht: Holocaust Bestreitung ist keine Straftat mehr

Da stellt sich mir mehr als ein Fragezeichen in meinem Gehirn zu dem Inhalt des BVG’s und der Verurteilung so einiger Menschen…
Sollten hier nur Menschen mundtot gemacht werden, hat man Angst vor ihnen??
Hier der Artikel :

Als Anfang November 2009 die Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Volksverhetzungsparagraphen (130 StGB) erging (-1 BvR 2150/08), schien sich für uns der Kreis des Unrechts in der BRD auf höchster Rechtsebene geschlossen zu haben. Wir berichteten entsprechend.

Der ehemalige Spiegel-Redakteur Heinz Höhne gab schon vor mehr als zehn Jahren eine Antwort auf die Frage, was wohl von den Erzählungen über die “religiö-sen Holocaust-Vorstellungen” und vom offenkundigen “Bild der faschistischen Schreckensherrschaft” ohne den straf-rechtlichen Schutz der “Denkverbote” übrig bleiben würde. Hier seine Antwort:

“Wenn aber Historiker mit ihren Forschungen diese manichäischen (religiösen) Vorstellungen von Gut und Böse ankratzten, gerieten sie leicht auf ein Minenfeld der Tabus und Denkverbote, wo eine bizarre Koalition von Volkspädagogen, selbsternannten »Oberrichtern über Geschichte« und Tugendbolden der political correctness mißtrauisch über ihre Art der historischen Wahrheit wacht. Sie treibt der bohrende Verdacht um, daß bei der bekannten Revisionslust der professionellen Historiographie schließlich kaum noch etwas übrigbleiben werde von dem einst so geschlossenen Bild der faschistischen Schreckensherrschaft.”

Heinz Höhne, Gebt mir vier Jahre Zeit
Ullstein, Berlin-Frankfurt 1996. S. 8

Wir stützten uns auf die Berichterstattung in den Medien, wonach die höchste Instanz der BRD-Verfassungsordnung bestätigte, dass in der BRD Sonderrechte für und gegen bestimmte Gruppen zur Anwendung kommen. Eine Unglaublichkeit, denn das internationale Menschenrecht verbietet Derartiges.

Es war der unvergessene Jürgen Rieger, der diese Menschenrechtswidrigkeit vor das Verfassungsgericht brachte. Nur wenige Tage nach seinem Tod wurde der Entscheid verkündet, mit einem verheerenden Wortlaut für uns Freiheitliche. Die Systemmedien bezogen sich auf den Passus, dass das System tatsächlich Sondergesetze anwendet. Klipp und klar liest man, dass “§ 130 Abs. 4 StGB auch als Sondergesetz mit Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) angesichts des allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, vereinbar ist.”

Dieser Teil des BVerfG-Entscheids klingt eindeutig. Die menschenverachtende Verfolgungsmaschinerie schien sich tatsächlich auf Paragraph 130 StGB berufen zu dürfen. Wir vom NJ hatten immer moniert, dass im Zusammenhang mit der Bestreitung von Gaskammern und dem Umfang von “jüdischen Opfern” die Anwendung des 130-er von den damit befassten Gerichten willkürlich gegen seinen Inhalt ausgelegt wird.

Wer “jüdische Opfer” während der NS-Zeit grundsätzlich nicht bestreitet, sondern nur den allgemein genannten Umfang in Abrede stellt, sowie die “Tatwaffe Gaskammern” bestreitet, der durfte unserer Meinung nach nie nach § 130 StGB vor Gericht gestellt werden. Dieser Paragraph schreibt weder eine Mindestopferzahl vor, an die man glauben muss, noch wird eine spezifische Tatwaffe genannt, die man nennen muß. Insofern hätte damals das gesamte Parlament vor den Richter gehört, das die Formulierung des Gesetzes ohne “Mindestopferzahl” und ohne “Gaskammern” verabschiedete.

Doch die justiziable Wirklichkeit im Verfolgerstaat BRD war eine andere. Beweise dürfen bis heute nicht eingebracht werden und in Sachen Opferzahl und Tatwaffe wird eine sogenannte Offenkundigkeit vorgeschützt, die aber bis heute von keinem Richter definiert wurde. Kein Richter will sich in Sachen Zahlen festlegen und auch die Gaskammern werden, wenn überhaupt, nur nebulös angesprochen. Dennoch wird regelmäßig verurteilt, mittlerweile bis zu lebenslänglich. Man addiert einfach einzelne Sätze aus einer Forschungsveröffentlichung und bestraft den Autor für jeden Satz einzeln mit der Höchststrafe von fünf Jahren. Der deutsche Freiheitskämpfer Horst Mahler erhielt so 13 Jahre Kerker aufgebrummt, und das bei einem Lebensalter von 73 Jahren.

Es war Horst Mahler, der den BVerfG-Entscheid analysierte und aus der Zelle heraus mitteilte, der Inhalt sei das Gegenteil von dem, was im Leitsatz, wie oben zitiert, über die Medien nach draußen kam. Mahler führte aus, warum das Willkürgesetz damit außer Kraft gesetzt sei. Er sollte mit seiner Analyse recht behalten, das Bundesverfassungsgericht hat die Willkürverfolgung nach § 130 StGB in Wechselwirkung mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung anders definiert als derzeit von den Gerichten praktiziert.

Bereits in Absatz 61 der Urteilsbegründung stellen die Richter klar, dass die Meinungsäußerung,“Juden wurden nicht vergast” keine Straftat darstellt, sofern nicht bewusst die als offenkundig bezeichnete Gewalt der NS-Zeit ausdrücklich gebilligt, verherrlicht und gerechtfertigt wird. Die Richter bestätigen wohl die “rechtmäßige” Anwendung eines menschenrechtswidrigen Sondergesetzes, aber nur im Zusammenhang mit der Billigung von Gewalt: “Die Vorschrift (§ 130 StGB) dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt.”

Mag es historisch noch so falsch, ethisch noch so verwerflich sein, was da formuliert wurde, die Bestreitung der Existenz von Gaskammern fällt demgemäß nicht unter die Verfolgungsmaßnahmen. Um nach dem Sondergesetz verfolgt werden zu können, müsste jemand sagen/schreiben: “Es war vollkommen in Ordnung, die Juden umgebracht zu haben, denn Deutschland hatte das Recht dazu.” Kein Revisionist, kein Nationalist, kein Freiheitlicher hatte jemals Derartiges gesagt bzw. würde das jemals sagen.

Unter Absatz 72 wird das Gericht noch klarer, weil die Richter feststellen, dass die Bestreitung des sogenannten Holocaust nicht als “Verherrlichung” des NS-Reiches bzw. als “Billigung” des behaupteten Holocaust gedeutet werden darf. Es wird klar gesagt, dass es keine Einschränkungen bei Meinungsäußerungen mit friedlichem Inhalt geben darf. Es heißt: “Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen.” Eine Meinungsäußerung zu behindern, selbst wenn daraus eine Gefahr für das System erwachsen könnte, darf im Sinne der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nicht behindert werden. Das Gericht wörtlich: “Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichen Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim.”Dann nochmals die Verdeutlichung, dass jede Meinungsäußerung, die nicht direkt zu Gewalt aufruft oder Gewalt rechtfertigt, gestattet sein muß, auch wenn sie noch so “gefährlich” bzw. “wertlos” (falsch) sei. Wörtlich: “Allein die Wertlosigkeit oder die Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Artikel 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen.” Diese Formulierung ist glasklar. Solange nicht zu Gewalt im Zusammenhang mit der Holo-Bestreitung aufgerufen wird bzw. die behaupteten Verbrechen gerechtfertigt werden, muß für den Holo-Widerspruch die volle Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes gelten.

Diese Festlegung wird sogar noch tiefer definiert: “Für den Schutz von materiellen Rechten ergibt sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für die Gefahrenabwehr, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, sind zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigen, diese staatlicherseits zu untersagen.” Im Klartext: Der Sonderschutz der Juden ist nicht gefährdet, wenn jemand schreibt/sagt, der Holo hat nicht stattgefunden. Eine solche Meinung, so die Richter, darf vom Staat nicht untersagt werden.

In Absatz 75 des Urteils wird noch einmal deutlich gemacht, dass die Verfolgung im Rahmen von § 130 StGB alleine dem Aufruf nach Gewalt und der eindeutigen Rechtfertigung von historischer Gewalt, nicht aber der geistigen Auseinandersetzung gilt. Es wird zwar gesagt, dass die “rein geistige Wirkung” sich mit der “rechtsverletzenden Wirkung” überschneiden kann, doch müsse sich der Gesetzgeber“von vornherein auf die Verfolgung von Schutzzwecken beschränken, die an dieser Grenze orientiert sind und nicht schon das Prinzip der freien geistigen Auseinandersetzung selbst zurücknehmen.” Es wird von den Richtern sogar eine Verhältnismäßigkeitsprüfung abverlangt. Also, ob aus gewissen Äußerungen Gewalt entstanden ist: “Diesen Grenzen hat auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu folgen. Je konkreter und unmittelbarer ein Rechtsgut durch eine Meinungsäußerung gefährdet wird, desto geringer sind die Anforderungen an einen Eingriff; je vermittelter und entfernter die drohenden Rechtsgutverletzungen bleiben, desto höher sind die zu stellenden Anforderungen … Je mehr [Meinungsäußerungen] im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung der Meinung selbst zur Folge haben, desto höher sind die Anforderungen an das konkrete Drohen einer Rechtsgutgefährdung.” Wenn also ersichtlich ist, dass die Verfolgung einer “Sondermeinung” die Meinungsfreiheit selbst in Gefahr bringt, desto mehr muss überprüft werden, ob wirklich eine Rechtsgutgefährdung (Gefahr für die Juden durch Gefährdung des öffentlichen Friedens) vorliegt.

Was die Gefährdung des öffentlichen Friedens bedeutet, macht das Gericht in Absatz 77 klar: “Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein.”

Allerdings, wie immer im BRD-Justizsystem, lassen die Richter eine Hintertür für die Verfolgung mit einer schwammigen Formulierung in Absatz 78 offen. Sie stellen die Strafbarkeit heraus, “den öffentlichen Frieden stören” indem die Aufforderung zu Straftaten, die Androhung zu Straftaten, die Belohnung und Billigung von Straftaten, eingeschlossen jene des § 130 StGB, enthalten sind.

Aber in Absatz 79 wird diese Definition wieder unwirksam gemacht, indem eindeutig die Strafbarkeit in der Gefährdung des öffentlichen Friedens festgemacht wird: “Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB ausweislich der Gesetzesbegründung allein und tragfähig auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt. Die Frage, ob, beziehungsweise in welchem Verständnis die Norm auch auf den Schutz der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gestützt werden könnte, kann damit dahinstehen.”

Und in Absatz 81 hebt das Gericht die Meinungsverfolgung nach § 130 StGB, wie auch in Absatz 78 schwammig bestätigt, total auf. Es wird klar gesagt, dass nach § 130 StGB nur das Gutheißen des realen Verbrechens verfolgt werden darf, nicht die Ideen. Wörtlich: “§130 Abs. 4 StGB definiert als unter Strafe gestellte Tathandlung die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Bestraft wird damit das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen Verbrechen.”

Noch deutlicher wird die derzeitige menschenverachtende Verfolgungspraxis nach § 130 StGB in Absatz 82 als unrechtmäßig verworfen. Es wird ausdrücklich gesagt, dass eine anstößige Geschichtsinterpretation nicht unter Strafe gestellt werden darf. Wörtlich: “Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde.” Also selbst das Ausdrücken von Sympathien für den Nationalsozialismus, weil er zum Beispiel viele soziale Reformen zugunsten der Menschen schuf, ist keine Straftat. Die Geschichtsinterpretation alleine schon gar nicht.

Dass eine gegenteilige Meinung zum staatlich verordneten Holocaust-Bild keine Straftat darstellt nach § 130 StGB, sondern ausdrücklich nur die Billigung und Belohnung von “tatsächlich begangenen Verbrechen”, wird in Absatz 82 noch einmal unterstrichen. Wörtlich: “Die Vorschrift ist von der gesetzgeberischen Wertung insoweit ähnlich angelegt wie bisher schon § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von bestimmten, tatsächlich begangenen und besonders schweren Straftaten unter Strafe stellt.”

Bislang haben die Gerichte den § 130 StGB als Gummiparagraphen benutzt. Kein Richter hat jemals verbindlich einem Angeklagten sagen können, welche jüdische Opferzahl als strafrechtlich relevant gilt bzw. mit welcher Opferzahl man sich bei Nennung strafbar machen würde. Auch im Verfolgungsparagraphen 130 gibt es keine klaren Vorgaben dazu. Selbst die “Tatwaffe” für den Holocaust wird im § 130 nicht genannt, wie bereits oben ausgeführt. Somit ist es für den Normalbürger nicht zu überschauen, mit welchen Aussagen er sich strafbar macht. In Absatz 88 (sic) stellt das Gericht diesen Missstand heraus, der so nicht angewendet werden darf. Wörtlich: “Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist.”

In anbetracht der Tatsache, dass die Holo-Richter bislang das Gesetz selbst interpretierten und die interpretierte Version anwandten, wird in der BVerfG-Entscheidung mit folgendem Satz als ungesetzlich festgeschrieben:“Andererseits soll sichergestellt werden, dass nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt [Richtern] verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden.”

Es wird abzuwarten bleiben, ob die höchste Rechtsprechung eine Änderung der Verfolgungspraxis in der BRD nach sich ziehen wird. Wohl kaum. Es gibt in der BRD keine Rechtsstaatlichkeit in diesem Sinne mehr. Das Bundesverfassungsgericht kann urteilen, was es will, die Politik ignoriert die Entscheidungen, wenn nicht genehm. Nach dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag, hätte dieser nie in dieser Form ratifiziert werden dürfen (Abschaffung des deutschen Staatsvolkes). Dennoch ist es geschehen.

Die Richter wie Höchstrichter zappeln an den Fäden der Politik. “Bei ihrer Ernennung [Verfassungsrichter] hängen die Richter am Tropf der Politik.” (Welt, 26.02.2010, S. 2) Selbst der System-Spiegel bekräftigte diese Rechts-Verwahrlosung schon vor Jahren: “Der Staat – und mit ihm sein Eigentum – gilt als Eigentum der Parteien. Sie beherrschen Fernsehen und Rundfunk.Gerichte und öffentliche Versorgungseinrichtungen sehen sie als ihre Beute.”(Der Spiegel 26/1992, S. 23)

Erst wenn die Verfassungsrichter ausgeschieden sind, wagen sie sich hin- und wieder, gegen die Verfolgungspraxis zu opponieren, wie zum Beispiel Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem und Prof. Dr. Winfried Hassemer. Diesen Mut aber bringen sie niemals während ihrer Amtszeit auf. Vor diesem Hintergrund kann man die hier analysierte Entscheidung des BVerfG zum 130-er geradezu revolutionär nennen. Doch der federführende Richter dieses Entscheids, Hans-Jürgen Papier, scheidet jetzt aus. Papier wagte bisweilen etwas Mut für die Menschenrechte zu zeigen. Das dürfte jetzt ganz vorbei sein.

Man kann sagen, dass nach dieser Definition des Paragraphen 130 StGB durch das BVerfG alle inhaftierten Revisionisten und Freiheitskämpfer unschuldig weggesperrt wurden bzw. werden.

Tausende Deutsche wurden verfassungswidrig verurteilt und inhaftiert wegen § 130! Entsprechende Verfassungsgerichtsurteile müssen revidiert, aufgehoben werden wie das entsprechende Gesetz überhaupt. Tausende Verurteilte müssen rehabilitiert werden, sogar entschädigt. Inhaftierte freigelassen. Das Rehabilitieren der von der DDR-Diktatur Verurteilten hatte man ja gern und schnell gemacht Anfang der Neunziger. Da konnte man ja verdeutlichen, wie böse die Kommunisten waren und wie freiheitlich-demokratisch man selber ist. Und nun? Geht’s jetzt auch so schnell? Oder ist’s nicht doch furchtbar peinlich, von anderen gesagt zu bekommen, was Freiheit, Recht und Menschenwürde bedeuten im wahren Leben?

Liebe Blogger und Internetnutzer. Bitte verbreitet diesen Beitrag größtmöglich im Internet, in Foren und Blogs und natürlich auf Facebook und Twitter. Gerade jetzt ist es wichtig, dass wir uns von der deutschen Lügenpresse nicht beirren lassen und eine angemessene Gegenöffentlichkeit herstellen.

Quelle : http://mzwnews.com/politik/verfassungsgericht-holocaust-bestreitung-ist-keine-straftat-mehr/

 

 

Das stellt einzig und allein die Meinung des Verfassers da, nicht meine eigene!

Kräutermume


Eigener Kommentar :

Tja…. wenn das „Verfassungsgericht“ den Beschluß gefaßt hat, daß dieses KEINE Straftat mehr ist, die EU 2005 die Strafe für „Nationalsozialistischen Zeichen des „AH-Reiches“ aufgehoben hat (Ab 2005 hat die EU das Verbot der Symbole des 3. Reiches aufgehoben) , frage ich mich :

WARUM SITZEN DIE MENSCHEN DANN WEGEN §130 StGB??????

Gruß Eure sehr nachdenkliche Kräutermume…..

Die Pharma hat Angst um ihr Geschäft mit dem Cortison und verbietet den Verkauf von Weihrauch Boswellia. Droht das gleiche Verbot für Deutschland und Österreich?

 

Die fast universelle Heilwirkung von Weihrauch ist schon seit Jahrtausenden bekannt.

In Deutschland forschen mehrere Arbeitsgruppen an der medizinischen Wirkung des Weihrauchharzes. Es konnte bereits belegt werden, dass es bei vielen chronischen Entzündungen hilft:

+ Magen-Darmerkrankungen, wie Morbus Chron, Colitis ulcerosa, Gastritis, Magengeschwür
+ in Gelenken bei Rheuma und Arthritis
+ entzündliche Hauterkrankungen, wie Neurodermitis, Geschwüre Abszesse
+ Depressionen, Angst, Unruhe, Stress
+ Atemwegsinfekte
+ Kopfschmerzen, Migräne
+ Keimbefall durch Pilze, Chlamydien, Trichomonaden, HPV-Viren (4)
+ Autoimmunerkrankungen, Allergien
+ Hirntumoren oder Multipler Sklerose
(Dazu könnt ihr euch die Quellen ganz unten im Beitrag anschauen)

Es laufen immer mehr wissenschaftliche Untersuchungen zum Weihrauch Boswellia, die ebenfalls sehr vielversprechend sind.

Weihrauchtherapie ist sehr gut verträglich und kann auch als Langzeittherapie eingesetzt werden. Erst nach ca. 4 Wochen entfaltet Weihrauch Boswellia seine volle Kraft.

 Hier findest du 90 Kapseln mit reinem Weihrauch und Boswellia Extrakt: http://tiny.cc/WeihrauchBoswellia

Hier ist er günstig und sehr gut :
https://lp.viabiona.com/weihrauch/?gclid=EAIaIQobChMIosKr4aKD2wIVXYwZCh1eLQq-EAEYASAAEgKEg_D_BwE

Hier ist es noch günstiger :
https://www.apo-rot.de/produkte/alternative-therapien/homoeopathie/7680421.html?_filterkat1=boswellia&partnerid=googleho_homoeopathie&_headline=Boswellia+serrata+L.+ind.+Weihrauch+Kapseln&gclid=EAIaIQobChMIosKr4aKD2wIVXYwZCh1eLQq-EAEYAyAAEgIHCPD_BwE

Und noch einer mit günstigem Angebot :
https://www.feelgood-shop.com/weihrauch-boswellia-serrata-natuerliche-hilfe-gegen-entzuendungen.html?gclid=EAIaIQobChMIosKr4aKD2wIVXYwZCh1eLQq-EAEYAiAAEgIQk_D_BwE

Noch ein einigermaßen günstiges Angebot :
https://www.medpex.de/search.do?method=similarity&q=Boswellia&ai=7000&gclid=EAIaIQobChMIosKr4aKD2wIVXYwZCh1eLQq-EAEYCCAAEgJHnvD_Bw

Wer weiß wann der Verkauf auch in Deutschland und Österreich verboten wird.

Hier noch die versprochenen Quellen zur Wirksamkeit von Weihrauch:
– https://mediatum.ub.tum.de/doc/601330/601330.pdf
– https://www.uni-muenster.de/…/agve…/werz_weihrauch091110.pdf
– NATUR & HEILEN 12/2015: Naturheilkunde Weihrauch, Seite 18
– https://www.aerzteblatt.de/pdf/95/1/a30-31.pdf
– http://news.bbc.co.uk/2/hi/middle_east/8505251.stm

Gesund und informiert mit :

Quelle FB : Freiheitdergedanken

Kräutermume sagt danke!


Hier noch einige Infos zu Weihrauch Boswellia

AUSFÜHRLICHE INFOS

Was ist Weihrauch?

Weihrauch ist das Harz des bis zu 8 Meter hohen Weihrauchbaums. Das milchig weiße bis goldgelbe Harz liegt in der Rinde,durch dessen Anritzen der Weihrauch gewonnen wird. „Boswellia Serrata“ ist die lateinische Bezeichnung für „indischer Weihrauchbaum“. In der Antike war Weihrauch ein äußerst wertvolles Gut und so kostbar wie Gold.

 

Die Geschichte des Weihrauchs

In Indien, China und in den orientalischen Ländern hat Weihrauch seit vielen Jahrhunderten einen hohen Stellenwert. In der indischen Ayurveda (übersetzt: “Wissen vom Leben”) wird Weihrauch („Salai Guggal“) bereits seit ca. 5.000 Jahren verwendet.

 

Hippokrates und andere griechisch-römische Ärzte setzten Weihrauch zur Wundreinigung, gegen Krankheiten der Atemwegeund bei Verdauungsproblemen ein. Über die Wirkungsmechanismen war zwar nichts bekannt, aber die praktischen Erfolge waren wohl zahlreich genug, dass man das kostbare Mittel auch noch im Mittelalter als Medizin einsetzte – so auch von Hildegard von Bingen, Benediktinerin und Universalgelehrte (1098–1179).

 

Weihrauch Boswellia Serrata heute

Was man vor 5.000 Jahren schon wusste, kommt heute in praktischer Kapselform zum Einsatz: mit Weihrauch Boswellia Serrata – 100% natürlich, vegan und in geprüfter Premium-Qualität.

 

Hilfreiche Buchtipps zu Weihrauch

Tipp 1

„Weihrauch: Seine außergewöhnliche Heilwirkung neu entdeckt. Sanfte, natürliche und wirksame Hilfe bei Rheuma, Allergien, Hauterkrankungen und Darmentzündung“ von Ernst Schrott (Amrum Verlag)

 

Tipp 2

„Weihrauch – Strategie gegen Allergie, Asthma und chronische Entzündungen: Die Formula Dr. Rathgeber zur Behandlung von Allergie, Asthma und chronischen Entzündungen von Gelenken, Darm und Haut (Rheuma, M. Crohn, Colitis ulcerosa usw.) mit den Boswelliasäuren des Weihrauchharzes …“ von Walter Rathgeber und Gerda Plattner (Bengelmann Verlag).

 

Das Besondere an Weihrauchkapseln von „Vitactiv“

Durch strenge Schadstoff- und Qualitäts-Kontrollen garantiert Ihnen „Vitactiv“ besten Indischen Weihrauch für höchste Ansprüche. Für eine optimale Bekömmlichkeit enthalten die Kapseln Weihrauch mit 45% Boswelliasäure. Sehr hohe Boswelliasäure-Konzentrationen von 60% und mehr (wie sie heute teilweise angeboten werden) haben den Nachteil einer möglichen Unverträglichkeit bei empfindlichen Magen oder in Verbindung mit manchen Speisen. Dagegen können Sie bei Weihrauch-Extrakt mit 45% Boswelliasäure Ihre persönliche Tagesdosis besser über den Tag verteilen. Das entspricht auch der Empfehlung von Fachleuten. Boswellia Serrata von „Vitactiv“ ist 100% natürlich – im Gegensatz zu künstlich oder „naturidentisch“ hergestelltem Weihrauch, der häufig angeboten wird.

 

Weitere Besonderheiten dieses Produktes zu Ihrem Vorteil

  • Natürlicher Weihrauch aus Wildsammlung
  • Ökologische und umweltfreundliche Wildsammlung
  • Absolut keine Zusätze (ohne Gelatine, Gluten, Zuckerzusatz, Salz, Mais, Soja, Hefe,  Milchbestandteile, Farbstoff-Zusatz oder sonstige Zusätze)
  • Natürlicher Gehalt: 45% Boswelliasäure
  • 100% vegan
  • Frei von gentechnisch veränderten Organismen
  • Rückstandsgeprüft
  • Herstellung in der EU

Weihrauch-Kapseln von „Vitactiv“ sind garantiert frei von Schadstoffen

Es gab Berichte in den Medien über Schadstoffbelastungen von Weihrauch wie z.B. Dimethyl-Quecksilber und Methyl-Quecksilber, die beide stark gesundheitsgefährdend sind sowie hochgiftige, organische Quecksilberverbindungen haben. Die Weihrauch Kapseln von „Vitactiv“ wurden diesbezüglich getestet. Es konnte keiner der o.g. Stoffe nachgewiesen werden. Somit können Sie sich auf sehr gute, auf Schadstoffe geprüfte Qualität ohne Zusätze verlassen!

 

*Folgende Aussagen über die Wirkung Weihrauch Boswellia Serrata werden laut EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) aktuell geprüft:

  • Boswellia Serrata trägt zur normalen Knochen- und Gelenkfunktion bei
  • Boswellia Serrata trägt zur normalen Magen-Darm-Funktion bei
  • Boswellia Serrata trägt zur normalen Funktion der Atemwege bei
  • Boswellia Serrata trägt zur normalen Herzfunktion bei
  • Boswellia Serrata trägt zur Normalisierung des Cholesterinspiegels bei
  • Boswellia Serrata trägt zur Normalisierung mentaler Funktionen bei
  • Boswellia Serrata trägt zur normalen Menstruation bei
  • Boswellia Serrata trägt zur normalen Fortpflanzungsfähigkeit bei

Entdecken Sie Weihrauch für sich und Ihren Körper!

Beginnen Sie Ihren Tag demnächst mit Weihrauch Boswellia Serrata! Sie wissen ja: हर दिन एक नई शुरुआत है. Das ist Hindi und bedeutet: “Jeder Tag ist ein Neuanfang …”

Quelle : https://www.feelgood-shop.com/weihrauch-boswellia-serrata-natuerliche-hilfe-gegen-entzuendungen.html?gclid=EAIaIQobChMIosKr4aKD2wIVXYwZCh1eLQq-EAEYAiAAEgIQk_D_BwE

Kräutermume sagt danke!

Krebsforscher Dr. Robert Bell: Impfen ist Hauptursache für Krebs

Professor Francis Peyton Rous, der emeritierte Direktor des Krebsforschungslabors im Rockefeller Institut, wurde mit dem Nobelpreis für die Entdeckung krebserregender Viren ausgezeichnet, die dem Gelehrten erstmalig im Jahre 1910 gelang.

Inzwischen hat man eine Reihe verschiedener Krebsviren gefunden und allmählich beginnen die Krebsforscher zu verstehen, wie ein solches Virus eine gesunde Körperzelle in eine Krebszelle verwandeln kann.

Besonders heikel wird dieser Sachverhalt aber, wenn man sich zu Gemüte führt, dass solche Krebsviren seit Jahrzehnten den Impfstoffen beigemischt werden. Die CDC(Centers for Disease Control and Prevention) gab neulich sogar zu, dass 10-30 Millionen Amerikaner/innen über die Polioimpfung mit SV40 („Krebsvirus“; Simian Virus 40) infiziert wurden. Wer eins und eins zusammenzählen kann, sollte das makabere Geschäftsmodell der Pharma ziemlich schnell durchschaut haben.

Dr. Robert Bell, ehemaliger Vizepräsident der internationalen Krebsforschung am British Cancer Hospital kann offensichtlich eins und eins zusammenzählen und spricht Klartext:“The chief, if not the sole, cause of the monstrous increase in cancer has been vaccination.“ (dt. Der Hauptgrund, wenn nicht die einzige Ursache für die monströse Zunahme von Krebs ist die Impfung.)

Das dürfte auch der Grund sein, dass Impfstoffe nicht auf Karzinogene getestet werden und die Patienten nie mit den Packungsbeilagen konfrontiert werden. Bei solchen Tests würden sie nämlich durchfallen und entsprechend keine Zulassung erhalten.

Impfstoffe enthalten aber nicht nur Krebsviren. Ein weiteres Problem ist der hohe Quecksilbergehalt: In England kollabierte beispielsweise die 14-jährige Natalie Mortonrund 75 Minuten nach einer Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs im Schulhauskorridor und verstarb auf der Stelle.

Während sich die Anzeichen für die Gefährlichkeit dieser Injektionen allerorten mehren, versucht die Pharmalobby mit allen Mitteln der Propaganda dagegenzuhalten; die Obama-Administration lockerte in den USA sogar die strikten Grenzwerte für den Quecksilbergehalt in Impfstoffen. Der Verdacht drängt sich auf: Hier hat jemand etwas anderes im Sinn, als das, was die Ärzte im Hippokratischen Eid schwören müssen!

Selbst die amerikanische Forscherin Dr. Diane Harper, die massgeblich an der Erforschung und klinischen Erprobung der HPV-Impfstoffe Cervarix und Gardasil beteiligt war, hat öffentlich gewarnt, die beiden Impfstoffe seien möglicherweise nicht sicher. In einem Interview mit der englischen Zeitung Sunday Express erklärte sie ganz offen, entgegen der Versicherung seiner Befürworter verhindere der Impfstoff keineswegs den Gebärmutterhalskrebs: „Der Impfstoff wird die Häufigkeit des Gebärmutterhalskrebses nicht senken.“ Diese sensationelle Nachricht wird von der Presse – nach einer Propaganda-Gegenoffensive zugunsten der Impfung – genauso gewissenlos unter den Teppich gekehrt, wie die Berichte über den Tod der jungen Natalie Morton.

Leider wurde das spannende Interview wenig später zensiert: Express.co.uk (Selbst der Guardian berichtete über den Skandal.)

Fazit: Solange Impfungen freiwillig sind, könnte es uns ja egal sein. Nicht dass ich kein Mitgefühl für Opfer habe, aber in der Zwischenzeit sind die Informationen da und ein Mindestmass an Eigenverantortung sollte man meiner Meinung nach voraussetzen können; besonders wenn es um die Gesundheit der eigenen Kinder geht. Wenn selbst der „dumme“ Trump darüber Bescheid weiss, kann es doch nicht so schwierig sein.

Jan Walter

Quelle : https://www.legitim.ch/single-post/2018/01/19/Krebsforscher-Dr-Robert-Bell-Impfen-ist-Hauptursache-für-Krebs

Kräutermume sagt Danke!

Warnung: Dieser Impfstoff killte mind. 69 Babys!!! (Verheimlichte Impfstudie)

Hersteller des Impfstoffs GlaxoSmithKline (GSK) gaben in einem vertraulichen Bericht an die Regulierungsbehörde bekannt, dass etwa 72 Babys innerhalb von 20 Tagen nach Infanrix hexa starben. Sie berichteten, dass der Tod dieser Kinder auf das plötzliche Kindstodsyndrom (Sudden Infant Death Syndrom – SIDS) und die plötzliche unerwartete Todesstörung (Sudden Unexpected Death Syndrome – SUDS) zurückzuführen sind.

Ein italienischer Richter, Nicola Di Leo, hat jedoch angeordnet, dass die verheimlichte Studie zu veröffentlichen sei. Nun ist sie im Internet verfügbar: (http://autismoevaccini.files.wordpress.com)

Analyse der Daten zeigt, dass mindestens 69 von 72 gemeldeten Todesfällen wahrscheinlich durch den Impfstoff verursacht wurden.

Infanrix hexa kombiniert Impfstoffe gegen 6 Krankheiten [nämlich Diphtherie, Tetanus und Acelluar Pertusis (Keuchhusten), Hepatitis B -, inaktivierte Poliomyelitis und Haemophilus Influenza Typ B] in einem einzigen Impfstoff. Der DPT-Impfstoff, Hepatitis B, Hib und injizierbare Polio wurden in der Vergangenheit getrennt verabreicht. Der neuere Kombinationsimpfstoff wird mit der Begründung gefördert, dass er die Anzahl der Injektionen für Babys reduziert. Die Sicherheit der Kombination wird jetzt in Frage gestellt.

Offensichtlich verlogenen Pharma-Hersteller hatten berichtet, dass diese plötzlichen und unerwarteten Todesfälle nicht durch den Impfstoff verursacht wurden, sondern lediglich zufällige SIDS-Todesfälle waren.

Dr. Puliyel analysierte Sterbe – Daten und fand heraus, dass 97% der Todesfälle (65 Todesfälle) bei Säuglingen unter 1 Jahr in den ersten 10 Tagen auftreten und nur 3% (2 Todesfälle) in den nächsten 10 Tagen auftreten. Wären zufällige Todesfälle (SIDS)-Todesfälle, die nichts mit Impfungen zu tun hätten, hätte die Anzahl der Todesfälle in den beiden 10-Tage-Perioden gleich sein müssen.

Puliyel stellte auch zu Recht in Frage, warum Sicherheitsdaten vertraulich behandelt werden müssen. Der kürzlich vom italienischen Gericht veröffentlichte GSK-Bericht stammt vom 16. Dezember 2011. Wäre er zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht worden, hätte eine grosse Zahl unnötiger Todesfälle in den Jahren 2012, 2013 und 2014 vermieden werden können.

Fazit: Wer seinem Kind diese Impfung trotzdem zumuten will, sollte zuerst abklären, wie es auf Pertussis-Toxoid, Tetanustoxoid, Diphtherietoxoid, Aluminiumphosphat, Aluminiumhydroxid, Formaldehyd, Neomycin, Polymyxin, VERO-Zellen (Affennierenzellen), Latex oder Hefe reagiert. Nebst dem Tod können Impfungen auch bleibende Schäden verursachen. In Anbetracht der vielen verheimlichten Studien dürfte die Dunkelziffer massiv alarmierender sein, als die bislang bekannten Fälle …

Quelle : https://www.legitim.ch/single-post/2018/04/27/Warnung-Dieser-Impfstoff-killte-mind-69-Babys-Verheimlichte-Impfstudie

Kräutermume sagt danke!


Beipackzettel

INFANRIX hexa Fertigspr.Plv.u.Susp.z.H.e.Inj.Susp.

Präparat:
INFANRIX hexa Fertigspr.Plv.u.Susp.z.H.e.Inj.Susp.
PZN:
6340665
Packungsgröße:
1 Stück (N1)
Abgabeform:
Rezeptpflichtig
Darreichungsform:
Trockensubstanz mit Lösungsmittel

Anbieter:

EurimPharm Arzneimittel GmbH
Saaldorf-Surheim
Homepage: http://www.eurim.de

Aktiver Wirkstoff:

  • Diphtherie-Adsorbat-Impfstoff (mindestens 30 Internationale Einheiten pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)
  • Haemophilus influenzae B-Saccharid-T-Konjugat-Impfstoff (0,035 mg pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)= HIB-PRP (0,01 mg pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)= Tetanus-Toxoid (0,025 mg pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)
  • Hepatitis-B-Impfstoff, rekombiniert, monovalent (0,01 mg pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)
  • Pertussis, acellulär-Adsorbat-Impfstoff (0,058 mg pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)= Hämagglutinin, filamentöses (0,025 mg pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)= Pertussis-Toxoid (0,025 mg pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)= Pertactin (0,008 mg pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)
  • Poliomyelitis-Impfstoff, inaktiviert (VERO); trivalent (80 Einheiten pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)= Poliomyelitisviren, inaktiviert (VERO) Typ I; Stamm Mahoney (40 Einheitennull pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)= Poliomyelitisviren, inaktiviert (VERO) Typ II; Stamm MEF1 (8 Einheitennull pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)= Poliomyelitisviren, inaktiviert (VERO) Typ III; Stamm Saukett (32 Einheitennull pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)
  • Tetanus-Adsorbat-Impfstoff (mindestens 40 Internationale Einheiten pro 0,5 ml Fertiglösung = 1 Flasche)

Sonstige Bestandteile:

  • Aluminiumhydroxid
  • Aluminiumphosphat
  • Aluminium-Ion
  • Lactose
  • Natriumchlorid

Weitere Bestandteile

  • Medium 199
  • Wasser für Injektionszwecke
  • Formaldehyd
  • Neomycin
  • Polymyxin B

Wählen Sie eines der folgenden Kapitel aus, um mehr über „INFANRIX hexa Fertigspr.Plv.u.Susp.z.H.e.Inj.Susp.“ zu erfahren.

Die Informationen zu den Wirkstoffen können im Einzelfall von den Angaben im Beipackzettel mancher Fertigarzneimittel abweichen. Das liegt beispielsweise daran, dass wirkstoffgleiche Präparate von verschiedenen Herstellern für unterschiedliche Anwendungsgebiete zugelassen sind.

ALLE INFORMATIONEN AUFKLAPPEN

Wirkung
Anwendung

Anwendungsgebiete von INFANRIX hexa Fertigspr.Plv.u.Susp.z.H.e.Inj.Susp.

– Diphtherie, zur Vorbeugung
– Tetanus (Wundstarrkrampf), zur Vorbeugung
– Keuchhusten (Pertussis), zur Vorbeugung
– Poliomyelitis (Kinderlähmung), zur Vorbeugung
– Erkrankungen durch Haemophilus influenzae Typ b, zur Vorbeugung
– Hepatitis B, zur Vorbeugung

Gegenanzeigen

Gegenanzeigen von INFANRIX hexa Fertigspr.Plv.u.Susp.z.H.e.Inj.Susp.

Beschreibt, welche Erkrankungen oder Umstände gegen eine Anwendung des Arzneimittels sprechen, in welchen Altersgruppen das Arzneimittel nicht eingesetzt werden sollte/darf und ob Schwangerschaft und Stillzeit gegen die Anwendung des Arzneimittels sprechen.

Was spricht gegen eine Anwendung?

Immer:
– Überempfindlichkeit gegen die Inhaltsstoffe

Unter Umständen – sprechen Sie hierzu mit Ihrem Arzt oder Apotheker:
– Infektionen
– Fieber
– Erhöhte Blutungsneigung
– Thrombozytopenie (Verminderte Anzahl an Blutplättchen)

Welche Altersgruppe ist zu beachten?
– Säuglinge in den ersten 6 Lebenswochen: Das Arzneimittel darf nicht angewendet werden.
– Kinder ab 3 Jahren: Das Arzneimittel sollte in dieser Altersgruppe in der Regel nicht angewendet werden.

Was ist mit Schwangerschaft und Stillzeit?
– Schwangerschaft: Das Arzneimittel sollte nach derzeitigen Erkenntnissen nicht angewendet werden.
– Stillzeit: Von einer Anwendung wird nach derzeitigen Erkenntnissen abgeraten. Eventuell ist ein Abstillen in Erwägung zu ziehen.

Ist Ihnen das Arzneimittel trotz einer Gegenanzeige verordnet worden, sprechen Sie mit Ihrem Arzt oder Apotheker. Der therapeutische Nutzen kann höher sein, als das Risiko, das die Anwendung bei einer Gegenanzeige in sich birgt.

Nebenwirkungen

Nebenwirkungen von INFANRIX hexa Fertigspr.Plv.u.Susp.z.H.e.Inj.Susp.

Nebenwirkungen sind unerwünschte Wirkungen, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung des Arzneimittels auftreten können.

Welche unerwünschten Wirkungen können auftreten?

– Magen-Darm-Beschwerden, wie:
  – Erbrechen
  – Durchfälle
  – Appetitlosigkeit
– Lokale Reizerscheinungen am Applikationsort, wie:
  – Hautrötung
  – Wassereinlagerungen (Ödeme)
  – Schmerzen am Applikationsort
– Reizbarkeit
– Unruhe
– Erregung
– Schläfrigkeit
– Husten
– Fieber
– Abgeschlagenheit

(und plötzlicher Kindstod – Anm.d.Admin)

Bemerken Sie eine Befindlichkeitsstörung oder Veränderung während der Behandlung, wenden Sie sich an Ihren Arzt oder Apotheker.

Für die Information an dieser Stelle werden vor allem Nebenwirkungen berücksichtigt, die bei mindestens einem von 1.000 behandelten Patienten auftreten.

Wichtige Hinweise

Wichtige Hinweise zu INFANRIX hexa Fertigspr.Plv.u.Susp.z.H.e.Inj.Susp.

Hinweise zu den Bereichen Allergien (betreffend Wirk- und Hilfsstoffe), Wechselwirkungen, Komplikationen mit Nahrungs- und Genussmitteln, sowie sonstige Warnhinweise.

Was sollten Sie beachten?
– Vorsicht bei Allergie gegen Formaldehyd (E-Nummer E 239)!
– Vorsicht bei Allergie gegen das Antibiotikum Neomycin!
– Aspartam/Phenylalanin kann schädlich sein für Patienten mit Phenylketonurie.
– Es kann Arzneimittel geben, mit denen Wechselwirkungen auftreten. Sie sollten deswegen generell vor der Behandlung mit einem neuen Arzneimittel jedes andere, das Sie bereits anwenden, dem Arzt oder Apotheker angeben. Das gilt auch für Arzneimittel, die Sie selbst kaufen, nur gelegentlich anwenden oder deren Anwendung schon einige Zeit zurückliegt.

Wechselwirkungen

Wechselwirkungen

Wenn mehrere Arzneimittel gleichzeitig angewendet werden, kann es zu  Wechselwirkungen kommen. Wirkungen und Nebenwirkungen der Arzneimittel können dadurch verändert werden. Ob eine Wechselwirkung auftritt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Sprechen Sie daher immer mit Ihrem Arzt oder Apotheker, um zu klären, ob eine Wechselwirkung für Sie tatsächlich eine Rolle spielt. Nur Arzt oder Apotheker können Ihre individuellen Risikofaktoren für eine Wechselwirkung abschätzen. Falls notwendig können Arzt oder Apotheker entsprechende Maßnahmen veranlassen. Setzen Sie vom Arzt verordnete Arzneimittel nicht ohne Rücksprache mit Ihrem Arzt oder Apotheker ab.

Dosierung und Anwendungshinweise

Dosierung von INFANRIX hexa Fertigspr.Plv.u.Susp.z.H.e.Inj.Susp.

Wie wird das Arzneimittel dosiert?

Grundimmunisierung:

  • Säuglinge und Kinder von 6 Wochen – 3 Jahren
    • Einzel-/Gesamtdosis: 1 Fertigspritze / 2-3 Fertigspritzen
    • Zeitpunkt: unabhängig von der Tageszeit

Auffrischimpfung:

  • Säuglinge und Kinder von 6 Wochen – 3 Jahren
    • Einzel-/Gesamtdosis: 1 Fertigspritze / 1 Fertigspritze
    • Zeitpunkt: unabhängig von der Tageszeit

Anwendungshinweise

Beschreibt die korrekte Anwendung des Arzneimittels und wie lange das Arzneimittel angewendet werden sollte/darf.

Die Gesamtdosis sollte nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt oder Apotheker überschritten werden.

Art der Anwendung?
Die Anwendung sollte nur durch Fachpersonal oder unter deren Aufsicht erfolgen.

Dauer der Anwendung?
Grundimmunisierung: Säuglinge und Kinder von 6 Wochen – 3 Jahren erhalten 2-3 Impfdosen in einem Abstand von mindestens 1 Monat zwischen den Impfungen. 
Die Auffrischimpfung erfolgt 6-12 Monate nach der Grundimmunisierung, vorzugsweise im 2. Lebensjahr.

Überdosierung?
Es sind keine Überdosierungserscheinungen bekannt. Besondere Maßnahmen sind deshalb nicht erforderlich.

Generell gilt: Achten Sie vor allem bei Säuglingen, Kleinkindern und älteren Menschen auf eine gewissenhafte Dosierung. Im Zweifelsfalle fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker nach etwaigen Auswirkungen oder Vorsichtsmaßnahmen.

Eine vom Arzt verordnete Dosierung kann von den Angaben der Packungsbeilage abweichen. Da der Arzt sie individuell abstimmt, sollten Sie das Arzneimittel daher nach seinen Anweisungen anwenden.

Aufbewahrung

Hinweise zur Aufbewahrung

Hinweise zur Aufbewahrung des Arzneimittels beim Endverbraucher, ggf. ergänzt um die Frist, innerhalb derer das Arzneimittel nach Anbruch verwendet werden darf.

Aufbewahrung

Lagerung vor Anbruch
Das Arzneimittel muss
– im Kühlschrank
– vor Frost geschützt
– im Dunkeln (z.B. im Umkarton)
aufbewahrt werden.
Aufbewahrung nach Anbruch oder Zubereitung
Das Arzneimittel muss nach Anbruch/Zubereitung innerhalb der nächsten Stunde verbraucht werden!
Das Arzneimittel ist nach Anbruch/Zubereitung nur zur einmaligen Anwendung vorgesehen. Reste müssen verworfen werden!

Bearbeitungsstand

Bearbeitungsstand

Datum der letzten Aktualisierung

06.03.2018

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Wichtige Hinweise
Mit Hilfe dieser Datenbank können Sie sich über Arzneimittel informieren.

Die medizinische Wissenschaft entwickelt sich ständig weiter. Neue Informationen finden nur mit zeitlicher Verzögerung Eingang in diese Datenbank. Lesen Sie daher immer die aktuelle Gebrauchsinformation vollständig durch und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.

Die Informationen dieser Datenbank sind nicht vollständig. Nicht jede Information ist für jeden Patienten relevant. Die Datenbank ersetzt daher nicht den Arztbesuch und die Beratung durch den Apotheker.

Quellen:  Informationsgrundlage ist das Datenangebot von ABDATA Pharma-Daten-Service

Gefunden : https://www.apotheken-umschau.de/Medikamente/Beipackzettel/INFANRIX-hexa-Fertigspr.Plv.u.Susp.z.H.e.Inj.Susp.-6340665.html

Kräutermume sagt danke!


Eigener Kommentar:

Es wird vorsätzlich der Tod eines Säuglings und Kleinkind in Kauf genommen, um sich die Taschen zu füllen….

Soetwas nennt man  VORSÄTZLICHEN MORD und das auch noch aus niederen Beweggründen zum Zwecke der finanziellen Vorteilnahme im Sinne von vorsätzlicher Bereicherung im Schwerstfall.… (früher gab es dafür in Deutschland lebenslänglich!)

Ebenso schuldig sind die Gehilfen, Erfüllungsgehilfen und Regieungspersonal der jeweiligen Länder / Staaten, denn da gilt das selbe wie für den Impfstoff-Hersteller GlaxoSmithKline (GSK)….

Und iCH gebe denen allen mein Wort darauf :
WIR BEKOMMEN JEDEN EINZELNEN VON EUCH VERBRECHERN!!!!

Kräutermume