Chemtrails und Recht

Die Sprühaktionen am Himmel verstoßen gegen eine ganze Reihe von Gesetzen in den betroffenen Staaten. Für Deutschland, Österreich und die Schweiz haben wir hier die Wichtigsten aufgeführt.

 

Gesetzesverstöße in Deutschland :

  • vorsätzliche Tötungsdelikte nach § 212 StGB: Beim Ausbringen groߟer Mengen von Schadstoffen über viele Jahre hinweg wird auch der Tod von Menschen bewusst und billigend in Kauf genommen.
  • Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB: Auf Seiten der mutmaߟlich international operierenden Täter hat sich eine groߟe Menschengruppe organisiert, um die oben genannten Straftaten dauerhaft zu begehen
  • Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.
  • Verstoß gegen den Nürnberger Kodex 1947: 1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. (…), 2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein. (…), 4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden. 5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird (…)

 

Gesetzesverstöße in Österreich :

  • Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.

Gesetzesverstöße in der Schweiz :

  • Zweck, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 2 Abs. 4
  • Menschenwürde, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 7
  • Umweltschutz, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 74 Abs. 2
  • Wasser, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 76 Abs. 1
  • Wald, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 77 Abs. 1
  • Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.

 

Quelle : http://saga4ever.blogspot.de/p/chemtrails-und-recht.html

 

Gruß an die die sich der Wahrheit, der Gerechtigkeit und dem Leben berufen fühlen
Kräutermume

3 Gedanken zu „Chemtrails und Recht

  1. augenauf2013

    Da alle „Staaten“ nur Firmen sind müssen die sich an solche Sachen wie Gesetzte halten. Da der Staat fehlt der den Firmen Einhalt gebietet.
    Und für die Firma BRD sind wer keine Menschen und haben dadurch auch keine Menschenrechte ! Alles läuft ausschließlich auf HGB § 17.

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